Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Behandlung der Gesuche um Bauerlaubniß für Rübenzucker-Fabriken. 
Entsprechend einem Beschlusse des Bundesraths werden hiemit die Baupolizeibe- 
hörden angewiesen, künftig vor Ertheilung der Erlaubniß zum Neu= oder Umbau von 
Rübenzucker-Fabriken stets auch mit dem Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt, in dessen 
Amtsbezirk die betreffende Fabrik sich befindet (vergl. Finanzministerial-Verfügung vom 
10. Juni 1871, Reg. Blatt S. 165) Rücksprache zu nehmen, und hiedurch demselben 
Gelegenheit zu geben, einer das steuerliche Interesse gefährdenden baulichen Einrichtung 
vor der Ausführung entgegen zu treten. 
Stuttgart, den 8. April 1872. 
Für den Minister des Innern: 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens 
Geßler. Renner. 
:8) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die letzten 
2½ Monate des Etatsjahrs 1871—72. 
Unter Hinweisung auf das Finanzgesetz vom 15. April 1872 (Reg. Blatt S. 152) 
werden die K. Oberämter beauftragt, unverweilt die Umlage der Steuern aus Grund- 
Eigenthum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben auf weitere 2½ Monate einzuleiten und 
für den pünktlichen Einzug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der in der diesseitigen 
Repartition (Reg. Blatt vom Jahr 1871 S. 184—187) ersichtlichen vollen Hauptbeträge 
der Jahressteuer, soweit Beides nicht schon auf Grund der diesseitigen Verfügungen 
vom 11. Juli 1871 (Reg. Blatt S. 181), vom 24. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 425), 
vom 29. Februar 1872 (Reg. Blatt S. 70), und vom 30. März 1872 (Reg. Blatt S. 128) 
geschehen ist, Sorge zu tragen. 
Stuttgart, den 15. April 1872. Autenrieth. 
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 15. April 1872. 
Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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