Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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auf 36, die der zu wählenden Ersatzmänner auf 12 mit der Bestimmung festzusetzen 
geruht, daß von dem Bezirksausschuß in Ravensburg 15 Schöffen und 5 Ersatzmän- 
ner, von den Bezirksausschüssen der übrigen 7 Oberamtsbezirke des Sprengels je 3 
Schöffen und 1 Ersatzmann gewählt werden. 
Stuttgart, den 25. Mai 1872. , 
Für den Minister: 
Cronmüller. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Nagold. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Nagold sein Mandat nie- 
dergelegt hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme 
einer neuen Abgeordnetenwahl für diesen Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes 
verfügt: 
1) Die örtlichen Commissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für Richtigstellung der Letzteren Sorge zu tragen, wobei die- 
jenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres 
nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn= oder Bür- 
gersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen sind. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wähler- 
listen aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem 
Oberamt im Bezirksblatte und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Ge- 
meinden auf ortsübliche Weise zu erlassen. 
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger Ver- 
fügung im Regierungsblatte an gerechnet, somit spätestens am 11. Juni vollendet 
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, 
also bis 17. Juni einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht auf- 
gelegt werden.
	        
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