194
auf 36, die der zu wählenden Ersatzmänner auf 12 mit der Bestimmung festzusetzen
geruht, daß von dem Bezirksausschuß in Ravensburg 15 Schöffen und 5 Ersatzmän-
ner, von den Bezirksausschüssen der übrigen 7 Oberamtsbezirke des Sprengels je 3
Schöffen und 1 Ersatzmann gewählt werden.
Stuttgart, den 25. Mai 1872. ,
Für den Minister:
Cronmüller.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Nagold.
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Nagold sein Mandat nie-
dergelegt hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme
einer neuen Abgeordnetenwahl für diesen Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes
verfügt:
1) Die örtlichen Commissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für Richtigstellung der Letzteren Sorge zu tragen, wobei die-
jenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres
nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn= oder Bür-
gersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen sind.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wähler-
listen aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt im Bezirksblatte und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Ge-
meinden auf ortsübliche Weise zu erlassen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger Ver-
fügung im Regierungsblatte an gerechnet, somit spätestens am 11. Juni vollendet
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen,
also bis 17. Juni einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht auf-
gelegt werden.