Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 1. 
Durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 ist die Bestimmung in Art. 3 A. i. 
des Gesetzes vom 19. September 1852 bezüglich der Steuer aus solchen Einkünften 
aufgehoben worden, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen und 
außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind. Es sind daher vom 
1. Juli 1872 an alle unter Art. 1 II. des Gesetzes vom 19. September 1852 fallende 
Einkünfte, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, von den Steuer- 
pflichtigen vollständig zu fatiren. Hiebei darf jedoch eine aus diesen Einkünften zum 
Ansatz kommende auswärtige Steuer an dem Jahresertrag der Einkünfte (also nicht 
mehr an dem Betrag der württembergischen Steuer selbst) abgezogen werden, so daß nur 
der Ueberrest in Württemberg der Besteuerung unterliegt. 
Finden die Steuerbehörden bei einem derartigen von dem Fatenten gemachten Ab- 
zug Anstand, so sind sie befugt, gemäß Art. 8 des Gesetzes vom 19. September 1852 
Auskunft und Aeußerung beziehungsweise Nachweis über den Betrag der auswärtigen 
Steuer zu verlangen. 
Ansprüche auf derartige Abzüge sind den Kameralämtern beziehungsweise dem 
Steuerkollegium nicht besonders vorzulegen, es fallen daher in §. 15 Ziffer 2 der Ver- 
fügung vom 10. Juni 1853 die Worte: „deßgleichen, wenn auf Grund der Bestim- 
mungen Art. 3 A. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will", weg. 
§. 2. 
Der Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 hebt ferner die Freiheit von der 
Einkommenssteuer auf, welche nach dem Schlußsatze des Art. 1. II. b. des Gesetzes vom 
19. September 1852 für den Ertrag solcher Aktien-Unternehmungen bestand, deren Un- 
ternehmen der württembergischen Gewerbesteuer unterliegt. Es ist daher der volle Er- 
trag der Renten und Dividenden aus allen auf Gewinn berechneten Aktien-Unter- 
nehmungen, unter welchem Namen er auch bezogen werden mag (Dividende, Superdivi- 
dende, Zinse, Renten) Gegenstand der Einkommenssteuer, mag die Aktiengesellschaft in 
Württemberg oder außerhalb Württembergs ihren Wohnsitz haben oder ihr Unterneh- 
men betreiben. 
In der Fassion (unter Lit. E.) ist nicht nur der Betrag der Aktien oder sonstigen 
Einlagen in Spalte 2, sondern auch derjenige der Rente oder Dividende, mit Einschluß 
des etwa daneben zu beziehenden Zinses, in Spalte 4 je von demjenigen Verwaltungs--
	        
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