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jahre einer solchen Unternehmung auzugeben, dessen Schluß in das betreffende Steuer-
jahr fällt.
Ist zur Zeit der Fassion die Rente oder Dividende noch nicht festgestellt, so ist der
Bezug des nächstvorangegangenen Jahres der Fassion zu Grund zu legen; hat aber in dem
letzten Jahr ein solcher Bezug noch nicht stattgefunden, so ist der Antheil an der Un-
ternehmung überhaupt (z. B. der Betrag der Actien) vorläufig zu fatiren, die Angabe
der Rente oder Didvidende selbst aber für das nächste Jahr vorzubehalten und hier die
Steuer nachzuholen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle von §. 2 Ziff. 3 und von
§. 18 Ziff. 5 der Verfügung vom 10. Juni 1853.
S. 3.
Die Bestimmungen in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 über die
Steuerpflichtigkeit sind durch das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 13. Mai 1870 (Reg. Blatt von 1871 Nr. 1 Beilage S. 31) und durch Art. 2
des Gesetzes vom 30. März 1872 wesentlich abgeändert. Es sind hienach alle Landes-
angehörigen, sowie andere Angehörige des Deutschen Reichs der Einkommenssteuer inso-
weit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze in Württemberg zu den direkten Staats-
steuern herangezogen werden dürfen und nach Punkt b. des genannten Art. 2 nicht eine
Beschränkung stattfindet. Hieraus ergiebt sich:
I. Deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn
sie aus der württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartegeld beziehen,
für diese Bezüge in Württemberg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz steuerpflichtig, da-
gegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundes-
staates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Ein-
kommenssteuer nicht unterworfen.
II. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst= und Berufs-Einkom-
mens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, sowie
des Kapital= und Renten-Einkommens, das aus Württemberg oder anderwärtsher fließt,
gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats
stehen, sind, wenn sie ihren dien stlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuer-
pflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sie neben einem Wohn-
sitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem andern Bundesstaate haben.