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2) Landes= und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben oder
b) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben aber in Württemberg sich auf-
halten.
3) Abgesehen von Ziff. 1 unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg
und außerdem in andern Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer,
ebenso Angehörige anderer Staaten des Deutschen Reiches, es sei denn, daß letztere in
Württemberg und außerdem in ihrem Heimathstaate einen Wohnsitz haben, in welchem
Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes= und andere Reichsangehörige nach Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtig,
dieselben haben aber noch ein anderwärtiges Domizil außerhalb des Deutschen Reichs-
gebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der
diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches
haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte der
diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten (oben Ziff. 2 b. und 4).
Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem andern Bundes-
staate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz weg.
III. Ausländer, welche dem Deutschen Reiche nicht angehören, sind in Ansehung
ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens
#a) wenn sie am Anfange des Steuerjahrs bereits sechs Monate in Württemberg
wohnen, unbedingt,
b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem Heimathland derselben
die Württemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.
8. 4.
Den Steuerbehörden steht das Recht zu, im Zweifelsfall über das Innehaben ei-
nes Wohnsitzes von den betreffenden Personen Nachweis zu verlangen.
S. 5.
Bei schriftlichen Fassionen sind vom 1. Juli 1872 an statt der in Beilage G. und I.
zu der Vollzugs-Verfügung vom 10. Juni 1853 vorgeschriebenen die angehängten For-
mulare Lit. A. und B. zu verwenden.
Stuttgart, den 7. Juni 1872.
Autenrieth.