Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Einkommen beziehen; jedoch müssen bei Vermeidung einer Strafe (bis zu 30 fl.) die 
Ansprüche auf Steuerbefreiung durch die Ortssteuer-Commission bei dem Kameralamt 
angebracht werden. 
Ebenso sind steuerfrei die Einlagen in die allgemeine Sparkasse in Stuttgart, und 
es haben diejenigen, welche in diese Sparkasse Ersparnißeinlagen gemacht haben, die 
ihnen aus diesen Einlagen zufließenden Zinse gar nicht zu fatiren; ferner sind steuer- 
frei andere unter öffentlicher Verwaltung stehende Sparkassen; vergl. Art. 3 des Ge- 
setzes vom 19. September 1852, welcher in Lit. A. a-g und k die weiteren Steuer- 
befreiungen enthält. 
4) Als steuerbarer Betrag ist nach Art. 5 bei den Capitalien und Renten anzu- 
sehen der volle Jahresertrag nach dem Bestand vom 1. Juli, welcher für die 
Entrichtung der Steuer auf das ganze Jahr entscheidet (Art. 7), ohne Abzug von 
Passivzinsen und Schulden. Bei unverzinslichen Zielern oder Zeitrenten wird von 
dem Nennwerth der darunter begriffene Zwischenzins, welcher im Zweifelsfall zu 4% 
jährlich zu berechnen ist, abgezogen und von dem hienach sich ergebenden wahren Capital= 
werth der zu versteuernde Zinsbetrag nach demselben Zinsfuße berechnet. 
Von den Lotterieanlehensloosen sind als Zins 4% des ursprünglichen Nennwerths 
zu berechnen. 
Bei den aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließenden und außerhalb 
Württembergs bereits besteuerten Einkünften ist nur der nach Abzug der auswärtigen 
Steuer verbleibende Ueberrest des Jahresertrags als steuerbarer Betrag zu behandeln 
(vergl. Ziffer 1). 
5) Die gesetzlichen Vertreter (Pfleger, Vormünder) beziehungsweise die Bevollmäch- 
tigten der Steuerpflichtigen — welche insbesondere bei den im Auslande sich Aufhalten- 
den aufgestellt werden müssen — sind nach Art. 7 für die Richtigkeit ihrer Fassionen 
und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. 
6) Wer ein ihm aus Capitalien oder Renten erwachsendes Einkommen, 
auf dessen Bezug er am 1. Juli einen begründeten Anspruch hat, bei der 
jährlichen Einkommenssteuer-Aufnahme ganz oder theilweise verschweigt, 
hat nach Art. 11 neben der Steuer den 10fachen Betrag derselben als Strafe 
zu bezahlen, welche auch nach dem Tode des Schuldigen angesetzt wird.
	        
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