Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zur Erläuterung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und für den Gebrauch 
des angehängten Fassionsbogens wird Folgendes bemerkt: 
a) Zu den zu fatirenden Capitalien gehören auch verzinsliche Kaufschillings- 
forderungen jeder Art, sowie die vertragsmäßig verzinslichen Activen und Aus- 
stände der Handels= und Gewerbsleute, wobei Schulden des Steuer- 
pflichtigen niemals abgezogen werden dürfen. 
b) Es ist am 1. Juli nicht dasjenige zu fatiren, was man im vergangenen Jahre 
an Zinsen wirklich erhoben hat, sondern es sind alle diejenigen Capitalien be- 
ziehungsweise das Zinsen-Einkommen daraus anzugeben, welche man am 1. Juli 
mit dem vertragsmäßig begründeten Anspruch besitzt, im nachfolgenden Jahr 
Zinsen daraus zu beziehen. 
0) An der Fassionspflicht wird dadurch nichts geändert, ob der Anspruch auf Zinsen 
verwirklicht wird, oder ob solche wegen Verzichts seitens des Gläubigers nach 
dem 1. Juli oder aus sonst welchem Grunde nicht eingezogen werden; die Fas- 
sion darf selbst bei gegründeten Zweifeln an der Einbringlichkeit der Zinsen 
nicht unterlassen werden, es sind vielmehr diejenigen Capitalien, hinsichtlich wel- 
cher am 1. Juli der Gant gegen den Schuldner erkannt oder ein Rechtsstreit 
anhängig ist, in einer besonderen Beilage der Fassion zur Vormerkung, vorläu- 
sig ohne Steueransatz (Pränotation) anzuzeigen. 
d) Auch Bankiers, Wechsler, Handlungshäuser und Handelsleute jeder Art haben 
ihre sämmtlichen am 1. Juli von ihnen besessenen verzinslichen Forderungen, 
Staats= und andere Werthpapiere, verzinsliche oder unverzinsliche Zieler, An- 
lehensloose, Renten, Actien, ständige Solawechsel u. s. w. zu fatiren und zu 
versteuern. 
e) Da nicht das Capital, sondern der Zinsertrag zu versteuern ist, so sind die 
Capitalien nach dem Zinsfuß — die zu gleichem Zins angelegten in einer 
Summe — anzugeben, mit Einsetzung je des Jahreszins-Ertrags in Spalte 4. 
0 Zinse, welche Kirchendiener oder Schullehrer als Theile ihres Dienst-Einkommens 
aus Capitalien beziehen, unterliegen nicht der Capital= sondern der Dienst-Ein- 
kommenssteuer (Art. 1 letzter Absatz); dagegen ist das Capitaleinkommen erledigter 
Kirchen= und Schulstellen, welches in den evangelischen Pfarrunterstützungsfonds 
oder in den katholischen Interkalarfonds oder in eine Camerariatskasse fließt,
	        
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