Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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letzten Jahr ein solcher Bezug noch nicht stattgefunden hat, so ist der Antheil 
an der Unternehmung überhaupt (z. B. der Betrag der Actien) vorläufig zu 
fatiren, die Angabe der Rente oder Dividende selbst aber für das nächste Jahr 
vorzubehalten und hier die Steuer nachzuholen. 
i) Dem Steuerpflichtigen steht bei mündlicher oder schriftlicher Fassion frei, statt 
der Angabe seiner einzelnen eigenthümlichen oder nutznießlichen Capitalien, Zie— 
ler. Renten u. s. w. den Gesammt-Jahres-Ertrag derselben nach dem Be- 
stand vom 1. Juli in einer Summe (in Spalte 4) zu fatiren (vergl. Ver- 
fügung des Steuer-Collegiums vom 4. September 1855, Reg. Blatt S. 196).
	        
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