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e) Verfügung, betreffend den Vollzug des 8. 362, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
und des Art. 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts
bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Zu Vollziehung des 8. 362, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
und des Art. 11 des Gesetzes vom 27. Dezember v. J. in Betreff der Aenderungen
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs (Reg. Blatt S. 394) wird
hinsichtlich der Einsprechung in ein Arbeitshaus Folgendes verfügt:
8. 1.
Die zum Vollzuge des 8. 362, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich zuständigen Landespolizeibehörden sind die Kreisregierungen.
Für die Zuständigkeit der einzelnen Kreisregierung ist in erster Linie der Wohn-
sitz des Verurtheilten maßgebend, im Falle des Mangels eines Wohnsitzes aber die
Heimathgemeinde und bei einem keiner Gemeinde angehörigen Württemberger oder einem
Nichtwürttemberger der Sitz des erkennenden Gerichtes.
8. 2.
Die Gerichte sind angewiesen worden, von dem gerichtlichen Erkenntnisse, wornach
eine verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde überwiesen wer-
den soll und Letztere die Befugniß erhält, die verurtheilte Person in ein Arbeitshaus
unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden, beziehungsweise einen
Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen, sofort das betreffende Oberamt, bei
einem keiner Gemeinde angehörenden Württemberger oder einem Nichtwürttemberger
aber im Falle des Mangels eines Wohnsitzes die zuständige Kreisregierung in Kennt-
niß zu setzen und der Polizeibehörde gleichzeitig auch die Untersuchungsacten zur Ein-
sicht zu stellen.
Den Oberämtern wird zur Pflicht gemacht, sobald ihnen eine solche Mittheilung
des Gerichts zukommt, nach vorgängiger Information über die Verhältnisse und über
die Arbeitsfähigkeit des Verurtheilten und nach Vernehmung der Ortsbehörde mit mög-
lichster Beschleunigung bei der Kreisregierung den geeigneten Antrag zu stellen.
8. 3.
Die Kreisregierung hat sich gleichfalls die Beschleunigung ihrer Beschlußfassung
angelegen sein zu lassen und nicht minder der Vorschrift in Ziff. 7 der Verfügung der
Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. Januar d. J., betreffend die Maß-