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Fassion für Dienst- und Berufs-Einkommen
auf den 1. Juli 187
Allgemeine Belehrung.
1) Nach Art. 1 III. und Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungs-
weise Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872, unterliegt der Besteuerung: das Dienst-
und Berufs-Einkommen jeder Art, insbesondere
a)
aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde= und Stif-
tungsdienst activ angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen,
der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Commissionäre,
Makler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber
von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und
Vermögensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von
Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen,
sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Ge-
hülfen und Diener;
die Quiescenzgehalte der Civil= und Militär-Staatsdiener, sowie die Pensionen
oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen,
welche einer der zu lit. àa. aufgeführten Personen, nach dem Austritt aus dem
activen Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus
gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern
öffentlichen Kasse oder von einem Privaten gereicht werden;
überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einen der Ge-
werbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen.
Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen,
Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltun-
gen, Antheile (Tantiemen) an Gewerbsgewinn, Prämien, desgleichen Zinse oder Ren-