Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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ung ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte, die übrigen Steuerpflichtigen, 
wenn sie noch außerhalb des Deutschen Reichs ein Domizil haben, 
blos mit Ausnahme der in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte 
besteuert. 
III. Nicht dem Deutschen Reiche angehörige Ausländer sind in Ansehung ihres 
in Württemberg erwachsenden Einkommens, wenn sie am Anfange des Steuerjahrs be- 
reits sechs Monate in Württemberg wohnen, unbedingt, andernfalls aber blos dann zu 
besteuern, wenn in dem Heimathlande derselben die Württemberger eine gleiche oder 
ähnliche Steuer trifft. 
5) Das feste, ständige Einkommen ist nach Art. 7, lit. b. des Gesetzes 
nach dem Stande am 1. Juli, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergeb- 
nisse des der Fatirung unmittelbar vorangegangenen Etatsjahrs anzugeben. 
6) Für Vikarien (Pfarramtsgehülfen), Schreibereigehülfen, Commis 2c. wird neben 
dem Salair für Kost, Wohnung, Bedienung, Heizung, Beleuchtung eine von dem be- 
treffenden Gemeinderath festzusetzende Aversalsumme in Aufrechnung gebracht, wenn 
sie die fraglichen Genüsse von dem Dienstherrn frei haben. Dagegen darf die gleiche 
Summe von dem Dienst= und Berufs-Einkommen des Dienstherrn dann in Abzug ge- 
bracht werden, wenn der Umfang des Amtes oder Kränklichkeit des Amtsvorstandes die 
Haltung eines Gehülfen wirklich erfordert. 
7) Für die Berechnung des in andern Nutzungen als Geld bestehenden Ein- 
kommens, sowie hinsichtlich der zulässigen Abzüge enthält das Gesetz (Art. 6) folgende 
Bestimmungen: 
Soweit das Einkommen nicht in Geld, sondern in sonstigen Nutzungen, als: Na- 
turalien, Gütergenuß, Wohnung, Kost 2c. besteht, wird deren Geldwerth, sofern nicht 
dieses Gesetz, und bezüglich der Dienstwohnungen das Gesetz vom 16. Juli 1849 (Reg. 
Blatt S. 332) besondere Vorschriften enthält, nach örtlichen Preisen bestimmt. 
Der Wohnungsgenuf der Justizassessoren, Oberamtsaktuckre, Kameralamtsbuchhalter, 
Forstamtsassistenten, Regiments= rc. Adjutanten ist mit 25 fl. in Berechnung zu nehmen. 
Für die Naturalien sind folgende Preise anzusetzen: 
für 1 Centner Kernen 3 fl. 42 kr. 
7“ „½% Waizen 3 „ 5, 
„ „ Erbsen. 2° 48%
	        
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