Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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für 1 Centner Linsen. 2 fl. 51 kr. 
77 11 1 Welschkorn 3 11 5 » 
»,,» Mühlkorn 2 „ 56 „ 
„ „ „ Roggen 2 „ 34 „ 
„ „ „ Ackerbohnen 2 „ 15 „ 
11 1 11 Gerste 2 77 20 77 
„ „ „ gemischtes Korn. 2 „ 17 „„ 
„ „ „ Wicken 1, 45. 
„ „ „ Dinkel 2 „ 40 „ 
„ „ „ Einkorn 2 „ 12 „ 
. „½ 7“ Emer s 2 *——n 
77 7" 77 Haber * 1 '" 40 77 
!7’ „: 7 Heu 1 51 11 
„ „ „ Stro —,, 32 „ 
„ 1 Hektoliter Wein — 
Von dem Werth der Naturalien dürfen die etwa damit verbundenen Bezugskosten 
in Abzug gebracht werden. 
Deßgleichen bleibt bei den in Art. 1, III. a. bezeichneten Steuerpflichtigen außer 
Berechnung: der mit Versehung des Dienstes oder Erfüllung des Berufs unmittelbar 
verbundene Aufwand oder die dafür gewährte Entschädigung, wie namentlich der Kanz- 
leiaufwand aller Art, die Auslagen beziehungsweise Entschädigungen für Gehülfen, für 
die amtliche Bedienung, die Diäten und Reisekosten für Amts= und Berufsreisen, die in 
Naturalien oder Geld gereichten Pferdsrationen, wofern die Dienstpferde wirklich gehalten 
werden; ferner bei Aerzten der Aufwand für Equipage, die des Berufs halber gehalten 
wird, für Instrumente u. s. w., bei Künstlern die Kosten für Materialanschaffung, bei 
Literaten der unumgängliche Aufwand für wissenschaftliche Bedürfnisse aller Art. Der 
Steuerpflichtige hat das rohe Einkommen, d. h. den Gesammtertrag seines 
Dienst= oder Berufs-Einkommens zu fatiren und die gesetzlich zulässigen 
Abzüge in der Fassion einzeln anzugeben und nachzuweisen. 
8) Derjenige Steuerpflichtige, welcher erstmals mit einem Gehalt vorkommt, hat 
den Betrag seines früheren Gehaltes und den Ort und die Stelle, wo er bisher ver-
	        
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