Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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steuert wurde, anzugeben. Bei Eink overänderungen ist die Zeit, zu welcher der 
veränderte Gehalt anfing, zu bemerken. 
9) Wenn im Laufe einer dreijährigen Etatsperiode das Dienst= oder Berufs-Ein- 
kommen eines Steuerpflichtigen gegenüber von dem Vorjahre sich nicht verändert hat, so 
genügt es an der Erklärung, daß sein Einkommen dem des Vorjahrs gleich geblieben 
sei. Im ersten Jahre einer dreijährigen Etatsperiode muß aber immer speciell fatirt 
werden. " 
10) Wer bei der jährlichen Einkommens-Aufnahme sein der Besteuerung unterliegen- 
des Dienst= oder Berufs-Einkommen ganz oder theilweise verschweigt, hat neben der ver- 
kürzten Steuer den 10fachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen, welche auch nach 
dem Tode des Schuldigen angesetzt werden kann. 
 
	        
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