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Die Besitzer oder Verkäufer von Werken, welche wiederholt schon gedruckt worden
oder eben unter der Presse sind, ferner die Uebersetzungen von Werken, welche das erste
Mal bereits in Bayern oder Württemberg verlegt oder noch nicht Gemeingut geworden
sind, und welche in Italien vor dem 14. März 1871 wiederholt gedruckt wurden, kön-
nen auf Grund des Artikels 12 der vorerwähnten Uebereinkunft vor dem 14. Juli l. Is.
hierüber auf einer der Präfekturen des Königreichs eine Specialerklärung abgeben, worauf
von Seite dieser Stellen die Bücher oder musikalischen oder künstlerischen Werke, worauf
sich die Anmeldung bezieht, mit einem Spezialstempel versehen werden.
Die Besitzer von Clichés, lithographischen Platten, Stereotyp-Tafeln und anderen
Vervielfältigungsmitteln von Werken, welche zuerst in Bayern oder Württemberg erschie-
nen und noch nicht Gemeingut geworden sind, können dieselben vor dem 14. September
l. Is. auf einer der Präfecturen des Königreichs anmelden, welche hierüber Vormerkung
in einem Specialregister machen und über die geschehene Vormerkung ein Zeugniß aus-
stellen wird.
Die mittels der vorerwähnten Vervielfältigungsmittel abgezogenen Exemplare kön-
nen bis Ende März 1876 gestempelt werden.
Rom, 2. März 1872.
Der Minister des Ackerbaues, der Ge-
werbe und des Handels:
Castagnola.
C) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde Rechberg,
Oberamts Gmünd.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 12. April d. J.
ist die durch die Verordnung vom 25. September 1855 (Reg.Blatt Seite 217) ange-
ordnete besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Rechberg, Oberamts Gmünd, wie-
der aufgehoben worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 6. Juni 1872. .
Sick.