Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
Verfügung, betreffend die Bekanntmachung des Reichspostgesetzes über die Portofreiheit. 
Nachdem das Reichsgesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Porto- 
freiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg vom 29. Mai 
1872 im Reichsgesetzblatt Stück 16 Nr. 830 verkündigt worden ist, wird das bezeich- 
nete hienach in Württemberg eingeführte, mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretende Ge- 
setz unter Hinweisung auf §. 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 16. April 1871, be- 
treffend die Verfassung des Deutschen Reichs durch nachfolgenden Abdruck zur allge- 
meinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 26. Juni 1872. Wähchter. 
Geset, 
betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom 5. Junt 1869.“) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bun- 
desrathes und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Witt- 
wen verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange. 
8. 2. 
In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb 
des Norddeutschen Postcbietes portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bun- 
*) Anmerk. Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, Jahrgang 1869, S. 141.
	        
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