Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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B) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Bezeichnung derjenigen Dispensir-Anstalten, in denen Pharmazeuten 
ihrer einjährig freiwilligen Dienstpflicht genügen können. 
Unter Bezugnahme auf den §. 173 der Militär-Ersatz-Instruktion werden hiemit 
die innerhalb des Königreichs Württemberg befindlichen Garnisonorte beziehungsweise 
die Dispensir-Anstalten, an welchen die Anstellung von einjährig freiwilligen Pharma- 
zeuten stattzufinden hat, nebst Angabe der Zahl der anzustellenden Pharmazeuten be- 
kannt gemacht. 
Es sind: 
Stuttgart für 2 Pharmazenten 
Ludwigsburg „ 2 „ 
Ulm „ 3 » 
Weingarten „ 1 » 
Stuttgart, den 6. Juli 1872. 
v. Suckow. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Befugnisse des Zollamtes zu Calw. 
Dem Zollamt zu Calw ist mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab unbeschränkt 
die Befugniß ertheilt worden, den bei demselben auf Grund vorangegangener allgemei- 
ner Revision mit Begleitschein I. eintreffenden, zur Krazenfabrikation bestimmten, Eisen- 
draht in Eingang abzufertigen und die Begleitscheine zu erledigen, was unter Bezug- 
nahme auf die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 13. September 1870 (Reg. 
Blatt S. 377) hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 4. Juli 1872. 
Renner. 
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