Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 4. 
Der Vorstand der Strafanstalt hat den zu stellenden Antrag zur Berathung in 
der Conferenz zu bringen, zu welcher sämmtliche Beamte der Anstalt, welche ein Ur- 
theil abzugeben in der Lage sich befinden, und die betreffenden Offizianten zuzuziehen 
sind. 
Wenn in Fällen, in welchen von dem Gefangenen selbst oder dessen Angehörigen 
die vorläufige Entlassung nachgesucht worden ist, der Vorstand (Absatz 1) das Gesuch 
nicht für empfehlenswerth erachtet, so ist der Bittsteller hievon in Kenntniß zu setzen. 
Derselbe kann gleichwohl verlangen, daß das Gesuch dem Justizministerium vorgelegt 
werde. 
S. B. 
Der Antrag des Strafanstaltsvorstands (F. 4 Abs. 1 und 2) ist unter Anschluß 
des Conferenz-Protokolls und der Personal-Akten, sowie der sonstigen zur Würdigung 
des Gegenstandes dienlichen Aktenstücke dem Strafanstaltenkollegium vorzulegen. 
Letzteres hat denselben, erforderlichenfalls nach Vornahme geeigneter Erhebungen, 
mit seiner gutächtlichen Aeußerung an das Justizministerium zu befördern. 
S. 6. 
Nachdem von dem Justizministerium die vorläufige Entlassung bewilligt worden 
und ein angemessenes Unterkommen für den zu Entlassenden ermittelt ist, wird, wenn 
nicht inzwischen eine Aenderung in der Sachlage eingetreten sein sollte, welchen Falls 
eine weitere Entschließung des Justizministeriums einzuholen wäre, die Entlassung in 
Vollzug gesetzt. 
Zu diesem Behuf wird 
1) dem Gefangenen ein Entlassungsausweis ausgefertigt, welcher die Dauer der er- 
standenen und der vorläufig unvollstreckt bleibenden Strafe, den Entlassungsort, die vor- 
geschriebene Reise-Route und die Vorschriften enthält, welche die vorläufig entlassenen 
Strafgefangenen zu beobachten haben; 
(Formular A.) 
2) dem Gefangenen wird unter mündlicher Erläutecung der Verhaltungs-Vorschriften 
zu Protokoll eröffnet, daß er nur unter der Bedingung fortdauernd guten Verhaltens 
entlassen werde, daß, wenn die urtheilsmäßige Strafzeit abgelaufen sei, ohne daß ein 
Widerruf der vorläufigen Entlassung erfolgte, die Freiheitsstrafe als verbüßt gelte; daß
	        
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