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8. 4.
Der Vorstand der Strafanstalt hat den zu stellenden Antrag zur Berathung in
der Conferenz zu bringen, zu welcher sämmtliche Beamte der Anstalt, welche ein Ur-
theil abzugeben in der Lage sich befinden, und die betreffenden Offizianten zuzuziehen
sind.
Wenn in Fällen, in welchen von dem Gefangenen selbst oder dessen Angehörigen
die vorläufige Entlassung nachgesucht worden ist, der Vorstand (Absatz 1) das Gesuch
nicht für empfehlenswerth erachtet, so ist der Bittsteller hievon in Kenntniß zu setzen.
Derselbe kann gleichwohl verlangen, daß das Gesuch dem Justizministerium vorgelegt
werde.
S. B.
Der Antrag des Strafanstaltsvorstands (F. 4 Abs. 1 und 2) ist unter Anschluß
des Conferenz-Protokolls und der Personal-Akten, sowie der sonstigen zur Würdigung
des Gegenstandes dienlichen Aktenstücke dem Strafanstaltenkollegium vorzulegen.
Letzteres hat denselben, erforderlichenfalls nach Vornahme geeigneter Erhebungen,
mit seiner gutächtlichen Aeußerung an das Justizministerium zu befördern.
S. 6.
Nachdem von dem Justizministerium die vorläufige Entlassung bewilligt worden
und ein angemessenes Unterkommen für den zu Entlassenden ermittelt ist, wird, wenn
nicht inzwischen eine Aenderung in der Sachlage eingetreten sein sollte, welchen Falls
eine weitere Entschließung des Justizministeriums einzuholen wäre, die Entlassung in
Vollzug gesetzt.
Zu diesem Behuf wird
1) dem Gefangenen ein Entlassungsausweis ausgefertigt, welcher die Dauer der er-
standenen und der vorläufig unvollstreckt bleibenden Strafe, den Entlassungsort, die vor-
geschriebene Reise-Route und die Vorschriften enthält, welche die vorläufig entlassenen
Strafgefangenen zu beobachten haben;
(Formular A.)
2) dem Gefangenen wird unter mündlicher Erläutecung der Verhaltungs-Vorschriften
zu Protokoll eröffnet, daß er nur unter der Bedingung fortdauernd guten Verhaltens
entlassen werde, daß, wenn die urtheilsmäßige Strafzeit abgelaufen sei, ohne daß ein
Widerruf der vorläufigen Entlassung erfolgte, die Freiheitsstrafe als verbüßt gelte; daß