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a) die Fähigkeit, an den Wahlen zu einem der Hüäuser des deutschen Bum-
desstaates, zum Landtage, zu den Bezirksausschüssen und zu Gemeinde-
admtern Theil zu nehmenz
die Fahigkeit, die Verrichtungen von Abgeordneten zu einem der Hu-
ser des deutschen Bundesstaates und von Landtags-Abgeordneten, von
Mitgliedern der Bezirksausschüsse, Urkundspersonen und Geschwornen
auszuüben, und
„P) die Fähigkeit, Inhaber von Ehrenzeichen, eines Ranges, eines Titels
oder akademischer Würden zu seyn, Staatsämter oder andere, unmittel-
bare oder mittelbare, öffentliche Aemter zu verwalten, die Advokatur,
das Notariat oder die üarztliche Praris auszuüben, sowie Dienstgehalte,
Wartegelder oder Pensionen aus oöffentlichen Kassen zu beziehen.
Gewerbetreibende, welche einem Innungsverbande angehören, können, wenn
gegen sie auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte erkannt, oder derselbe
(Art. 3) von selbst eingetreten ist, zwar das Gewerbe fortsetzen, dürfen jedoch
den Innungsversammlungen nicht beiwohnen; nichts desto weniger sind sie ver-
bunden, die üblichen Innungsbeiträge zu entrichten.
b
—
Art. 2.
Die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte tritt theils auf unbestimmte
Zeit ein, theils wird sie auf bestimmte Zeit, jedoch auf nicht länger als auf
höôchstens 5 Jahre nach beendigter Strafzeit erkannt.
Art. 3.
Die Zuchthausstrafe hat stets den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte
auf unbestimmte Zeit von selbst zur Folge, so daß derselbe nicht noch beson-
ders ausgesprochen zu werden braucht.
Art. 4.
Wer wegen Diebstahls und Veruntreuung (Art. 213.— 234 des Straf-
gesetzbuches), betrügerischer Handlungen (Art. 236 — 259 daselbst), Verletzung
der Sittlichkeit (Art. 291— 306 daselbst), Meineides und leichtsinnigen Eides
(Art. 172 — 177 das.), Bestechung oder Mißbrauches des öffentlichen Ver-
trauens durch Bestechung (Art. 309 — 814, Art. 318 das.), oder wegen Ver-
suches dieser verbrecherischen Handlungen oder wegen der ungleichen Theilnahme
an solchen nicht mit Zuchthaus, sondern mit einer niedrigeren Strafe belegt