Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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a) die Fähigkeit, an den Wahlen zu einem der Hüäuser des deutschen Bum- 
desstaates, zum Landtage, zu den Bezirksausschüssen und zu Gemeinde- 
admtern Theil zu nehmenz 
die Fahigkeit, die Verrichtungen von Abgeordneten zu einem der Hu- 
ser des deutschen Bundesstaates und von Landtags-Abgeordneten, von 
Mitgliedern der Bezirksausschüsse, Urkundspersonen und Geschwornen 
auszuüben, und 
„P) die Fähigkeit, Inhaber von Ehrenzeichen, eines Ranges, eines Titels 
oder akademischer Würden zu seyn, Staatsämter oder andere, unmittel- 
bare oder mittelbare, öffentliche Aemter zu verwalten, die Advokatur, 
das Notariat oder die üarztliche Praris auszuüben, sowie Dienstgehalte, 
Wartegelder oder Pensionen aus oöffentlichen Kassen zu beziehen. 
Gewerbetreibende, welche einem Innungsverbande angehören, können, wenn 
gegen sie auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte erkannt, oder derselbe 
(Art. 3) von selbst eingetreten ist, zwar das Gewerbe fortsetzen, dürfen jedoch 
den Innungsversammlungen nicht beiwohnen; nichts desto weniger sind sie ver- 
bunden, die üblichen Innungsbeiträge zu entrichten. 
b 
— 
Art. 2. 
Die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte tritt theils auf unbestimmte 
Zeit ein, theils wird sie auf bestimmte Zeit, jedoch auf nicht länger als auf 
höôchstens 5 Jahre nach beendigter Strafzeit erkannt. 
Art. 3. 
Die Zuchthausstrafe hat stets den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte 
auf unbestimmte Zeit von selbst zur Folge, so daß derselbe nicht noch beson- 
ders ausgesprochen zu werden braucht. 
Art. 4. 
Wer wegen Diebstahls und Veruntreuung (Art. 213.— 234 des Straf- 
gesetzbuches), betrügerischer Handlungen (Art. 236 — 259 daselbst), Verletzung 
der Sittlichkeit (Art. 291— 306 daselbst), Meineides und leichtsinnigen Eides 
(Art. 172 — 177 das.), Bestechung oder Mißbrauches des öffentlichen Ver- 
trauens durch Bestechung (Art. 309 — 814, Art. 318 das.), oder wegen Ver- 
suches dieser verbrecherischen Handlungen oder wegen der ungleichen Theilnahme 
an solchen nicht mit Zuchthaus, sondern mit einer niedrigeren Strafe belegt
	        
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