2) Einzelne in den Bezirken der 2. und 3. Infanterie-Brigade gestellungspflichtige Mannschaften der
seemännischen Bevölkerung sind der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirk der 1., dergleichen In-
dividuen aus den übrigen Korpsbezirken der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirk der 36. Infan-
terie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß zu überweisen.
3) Das Marine-Ersatz-Geschäft für den Bezirk der 40. Infanterie-Brigade findet im unmittelbaren
Anschluß an dasjenige der 33. Infanterie-Brigade derart statt, daß für die Dauer derselben der
Kommandeur der letzteren die Funktionen des Militair-Vorsitzenden auch für den Bezirk der 40. In-
fanterie-Brigade wahrzunehmen hat“).
4) Die Marine-Ersatz-Kommissionen sind ermächtigt, mit Ausstand versehene Militairpflichtige, auch
fremder Aushebungsbezirke, welche nach beendeter Aushebung von Seereisen vorübergehend in
die Heimath zurückkehren oder im Begriff stehen, sich auf längere Zeit anmustern zu lassen, außer-
terminlich zu mustern“.
Es ist alsdann, wenn die Mitglieder der Kommission sich nicht an einem Orte befinden,
vom Zusammentritt der letzteren, sowie event. von Zuziehung eines Marine-Offiziers Abstand zu
nehmen, vorher jedoch die heimathliche Kreis-Ersatz-Kommission behufs direkter Ueberweisung des
Betreffenden mittelst Auszuges aus Liste K zu requiriren und derselben demnächst auch vom Re-
sultat der Musterung Mittheilung zu machen.
5) In der Zeit zwischen dem 1. Januar und der Beendigung des Marine-Ersatz-Geschäfts dürfen
dergleichen außerterminliche Musterungen nicht mehr vorgenommen werden.
Die Thätigkeit der Marine-Ersatz-Kommissionen (efr. §. 15 ad 3) erstreckt sich auf die
betreffenden, im §. 112 ad 1 aufgeführten Infanterie-Brigade-Bezirke.
» Den Marine-Ersatz-Kommissionen im Bezirk der 1. und 36. Infanterie-Brigade liegt jedoch
auch die Regelung der Militair-Verhältnisse derjenigen Militairpflichtigen der seemännischen Be-
völkerung ob, welche ihr etwa aus anderen Bezirken gemäß §. 112 ad 2 zugewiesen werden.
Die Geschäftspläne der Marine-Ersatz-Kommissionen sind rechtzeitig durch die Amtsblätter
derjenigen Regierungen, in deren Bezirken die Musterungen stattfinden, bekannt zu machen und
Seitens der betreffenden General-Kommandos nach vollzogener Bestätigung der Kaiserlichen Ad-
miralität abschriftlich mitzutheilen.
Der Reise= und Geschäftsplan der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. Infan-
terie-Brigade ist außerdem alljährlich zum 15. November dem Königlich Preußischen Kriegs-Mini-
sterium — Allgemeines Kriegs-Departement — Behufs weiterer Veröffentlichung zu übersenden
*) Im Uebrigen regelt sich die Organisation resp. das Ressortverhältniß der Marine-Ersatz-Kommission
im Bezirk der 40. Infanterie-Brigade nach den allgemeinen Bestimmungen der §§. 15, 3. und 113.
**) Werden dergleichen Militairpflichtige für einstellungsfähig befunden und sind dieselben der gesetzlichen
Reihenfolge nach zum Dienst heranzuziehen, so ist ihnen ein Paß nach Schema 11 zu behändigen, andernfalls nach
den bezüglichen Bestimmungen dieser Instruktion zu verfahren. — Hinsichtlich sofortiger Einstellung Brodloser ckr.
8. 126, 6.
5. 113, 1.
S. 114, 8.