Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

2) Einzelne in den Bezirken der 2. und 3. Infanterie-Brigade gestellungspflichtige Mannschaften der 
seemännischen Bevölkerung sind der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirk der 1., dergleichen In- 
dividuen aus den übrigen Korpsbezirken der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirk der 36. Infan- 
terie-Brigade zur definitiven Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß zu überweisen. 
3) Das Marine-Ersatz-Geschäft für den Bezirk der 40. Infanterie-Brigade findet im unmittelbaren 
Anschluß an dasjenige der 33. Infanterie-Brigade derart statt, daß für die Dauer derselben der 
Kommandeur der letzteren die Funktionen des Militair-Vorsitzenden auch für den Bezirk der 40. In- 
fanterie-Brigade wahrzunehmen hat“). 
4) Die Marine-Ersatz-Kommissionen sind ermächtigt, mit Ausstand versehene Militairpflichtige, auch 
fremder Aushebungsbezirke, welche nach beendeter Aushebung von Seereisen vorübergehend in 
die Heimath zurückkehren oder im Begriff stehen, sich auf längere Zeit anmustern zu lassen, außer- 
terminlich zu mustern“. 
Es ist alsdann, wenn die Mitglieder der Kommission sich nicht an einem Orte befinden, 
vom Zusammentritt der letzteren, sowie event. von Zuziehung eines Marine-Offiziers Abstand zu 
nehmen, vorher jedoch die heimathliche Kreis-Ersatz-Kommission behufs direkter Ueberweisung des 
Betreffenden mittelst Auszuges aus Liste K zu requiriren und derselben demnächst auch vom Re- 
sultat der Musterung Mittheilung zu machen. 
5) In der Zeit zwischen dem 1. Januar und der Beendigung des Marine-Ersatz-Geschäfts dürfen 
dergleichen außerterminliche Musterungen nicht mehr vorgenommen werden. 
Die Thätigkeit der Marine-Ersatz-Kommissionen (efr. §. 15 ad 3) erstreckt sich auf die 
betreffenden, im §. 112 ad 1 aufgeführten Infanterie-Brigade-Bezirke. 
» Den Marine-Ersatz-Kommissionen im Bezirk der 1. und 36. Infanterie-Brigade liegt jedoch 
auch die Regelung der Militair-Verhältnisse derjenigen Militairpflichtigen der seemännischen Be- 
völkerung ob, welche ihr etwa aus anderen Bezirken gemäß §. 112 ad 2 zugewiesen werden. 
Die Geschäftspläne der Marine-Ersatz-Kommissionen sind rechtzeitig durch die Amtsblätter 
derjenigen Regierungen, in deren Bezirken die Musterungen stattfinden, bekannt zu machen und 
Seitens der betreffenden General-Kommandos nach vollzogener Bestätigung der Kaiserlichen Ad- 
miralität abschriftlich mitzutheilen. 
Der Reise= und Geschäftsplan der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. Infan- 
terie-Brigade ist außerdem alljährlich zum 15. November dem Königlich Preußischen Kriegs-Mini- 
sterium — Allgemeines Kriegs-Departement — Behufs weiterer Veröffentlichung zu übersenden 
*) Im Uebrigen regelt sich die Organisation resp. das Ressortverhältniß der Marine-Ersatz-Kommission 
im Bezirk der 40. Infanterie-Brigade nach den allgemeinen Bestimmungen der §§. 15, 3. und 113. 
**) Werden dergleichen Militairpflichtige für einstellungsfähig befunden und sind dieselben der gesetzlichen 
Reihenfolge nach zum Dienst heranzuziehen, so ist ihnen ein Paß nach Schema 11 zu behändigen, andernfalls nach 
den bezüglichen Bestimmungen dieser Instruktion zu verfahren. — Hinsichtlich sofortiger Einstellung Brodloser ckr. 
8. 126, 6. 
5. 113, 1. 
S. 114, 8.
	        
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