Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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und dabei anzuzeigen, in welchen Aushebungsstationen die Gestellung der Militairpflichtigen frem- 
der Korpsbezirke zu erfolgen hat. 
S. 115. 
Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Marine- 
Ersatz-Kommission. # 
1) Die Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen der im §. 112, 1. genannten Infanterie- 
Brigade-Bezirke haben, nachdem ihnen die Bestimmungen der Marine-Ersatz-Kommissionen wegen 
der Versammlungstage und Marine-Aushebungs-Stationen zugegangen sind, sämmtliche in Liste 
K einzutragende Militairpflichtige in dersedben Weise zu beordern, wie dies hinsichtlich des Kreis- 
Ersatz-Geschäfts im §. 71, 1 vorgeschrieben ist. 
2) Betreffs der im §. 112, 2 bezeichneten Individuen werden die Marine-Ersatz-Kommissionen im 
Bezirke der 1. resp. 36. Infanterie-Brigade nach Maßgabe der Repartition bestimmen, welche 
Militairpflichtige sich ihr vorzustellen haben, die übrigen haben gedachte Kommissionen den hei- 
mathlichen Departements-Ersatz-Kommissionen behufs persönlicher Musterung bei Gelegenheit des 
nächstfolgenden Departements-Ersatz-Geschäfts zu überweisen. 
Es steht jedoch den letztberegten Militairpflichtigen, welche den Beginn des Departements- 
Ersatz-Geschäfts nicht abwarten wollen, frei, sich nach zuvor beantragter Ueberweisung vor jede 
beliebige Marine-Ersatz-Kommission behufs persönlicher Musterung außerterminlich zu gestellen, 
wonächst mit ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen zu verfahren und der heimathlichen Kreis- 
Ersatz-Kommission vom Resultat Mittheilung zu machen ist. 
3) Die zur Gestellung vor die Marine-Ersatz-Kommission der 1. resp. der 36. Infanterie-Brigade 
beorderten Militairpflichtigen fremder Aushebungsbezirke sind durch den Militair-Vorsitzenden der 
betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission nach den für die Ueberweisung von Rekruten an Truppen- 
theile maßgebenden Bestimmungen nach der bezüglichen Marine-Aushebungs-Station in Marsch 
zu setzen). . 
4) Wenn sich im Aushebungstermin Militairpflichtige gestellen, welche weder in der Vorstellungs- 
liste K verzeichnet, noch mittelst Veränderungs-Nachweis überwiesen sind, so findet §. 98, 7 
analoge Anwendung. 
5, 116, 1. Auf Grund der den Marine-Ersatz-Kommissionen gemäß §. 89, 1 zugegangenen Eingaben 
stellen die Militair-Vorsitzenden derselben „Uebersichten der im Jahre 18. beim Marine-Ersatz- 
Geschäft im Bezirke der nten Infanterie-Brigade konkurrirenden Militairpflichtigen“ nach Schema 
24 (cfr. §. 83) auf und senden dieselben zum 1. September (per Kouvert) in je einem Exem- 
*) Sollten dieselben nicht zum Dienst ausgehoben werden, so sind sie in gleicher Weise durch den Land- 
wehr-Bezirks-Kommandeur der Marine-Aushebungs-Station nach der Heimath zu instradiren, falls sie dorthin zu- 
rückzukehren beabsichtigen.
	        
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