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plar an das vorgesetzte General-Kommando und an das Königlich Preußische Kriegsministerium
— Allemeines Kriegs-Departement —.
F. 117.
Ausmusterung der dauernd Unbrauchbaren, Ueberweisung zur Seewehr und Entschei-
dung über die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften.
1) Den beim Marine-Ersatz-Geschäft als dauernd unbrauchbar ausgemusterten, sowie den zur See-
wehr überwiesenen Mannschaften sind die Ausmusterungsscheine, beziehungsweise Seewehrpässe,
womöglich sogleich auszuhändigen).
Ist dies in einzelnen Fällen nicht ausführbar, so sind die betreffenden Scheine möglichst
bald nach beendetem Marine-Ersatz-Geschäft der heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommission zur Aus-
händigung zuzustellen.
2) Ueber die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften ist nach Maßgabe des
§. 51 Entscheidung zu treffen.
F. 118.
Aushebung der Militairpflichtigen.
1) Behufs der Aushebung sind die in den Vorstellungslisten K verzeichneten Leute nach den ver-
schiedenen Aushebungs-Bezirken zu rangiren und die zu je einem Aushebungs-Bezirk gehörenden
in der Reihenfolge zu mustern, in welcher sie in der betreffenden Vorstellungsliste verzeichnet
stehen.
2) Unter Festhaltung beregter Reihenfolge sind aus jedem Aushebungsbezirke so viele Militairpflich-
tige für die Flotten-Stamm-Division auszuheben, als der Bezirk zufolge der Sub-Repartition
(5. 116) zu gestellen hat.
Behufs Aufbringung des Maschinenpersonals und der Schiffszimmerleute kann jedoch er-
forderlichen Falles auch von dieser Reihenfolge abgewichen werden.
3) In Betreff der Uebertragung des aus den Militairpflichtigen eines Aushebungsbezirks rc. nicht
zu erreichenden Kontingents finden die Bestimmungen des §. 18, ad 8 und 9 analoge An-
wendung.
4) Militairpflichtige, welche als zur seemännischen Bevölkerung gehörend nicht anerkannt werden,
sind der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission zur weiteren Veranlassung hinsichtlich ihrer event.
Aushebung für das stehende Heer zurück zu überweisen, und bei vorhandener Brauchbarkeit zu
Nachgestellungen zu verwenden, event. mit Gestellungs-Ordres nach §. 79, 5 zu versehen.
*) Die (Beschaffung der beregten Scheine beziehungsweise Pässe liegt dem Militair-Vorsitzenden der Marine-
Ersatz-Kommission ob.