Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Uebergangs-Bestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 24. November 1871 über die ## „#sn. 
Ein führung des Norddeutschen Bundesgesetzes, betreffend die Verpflichtung zum uMess. 
Kriegsdienst vom 9. November 1867, in Bayern. 
Berlin, den 21. Februar 1872. 
Da im Königreich Bayern für das laufende Jahr das Ersatz-Geschäft noch den Festsetzungen 
des Bayerischen Gesetzes, betreffend die Wehrverfassung vom 30. Januar 1868 gemäß stattfindet, 
und die Herstellung der vollen militairischen Freizügigkeit zwischen dem Königreich Bayern einer= und 
den übrigen Bundesstaaten andererseits bis zum Erlaß definitiver Ausführungs-Bestimmungen zu dem, 
in Nr. 46 des Reichsgesetzblatts publizirten, Reichsgesetz vom 24. November 1871 aufgeschoben 
werden muß, bestimmen wir zur Regelung der in Rede stehenden Verhältnisse für die Zwischenzeit 
das Nachstehende: 
1) Bayerische Staatsangehörige, welche sich vor die Ersatz-Behörden eines anderen Bundesstaates ge- 
stellen, sind nach Maßgabe der Festsetzungen der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 
zu mustern, beziehungsweise auszuheben. Etwaige Zweifel über die Militair-Verpflichtung der 
Betreffenden sind durch Korrespondenz mit den zuständigen heimathlichen Ersatz-Behörden aufzu- 
klären, und ist vom Resultat der Musterung, resp. von der erfolgten Aushebung den letzteren 
Mittheilung zu machen. 
2) Der freiwillige Eintritt Bayerischer Staatsangehöriger in Truppentheile anderer Bundesstaaten 
ist gestattet. Auch hierbei sind die bezüglichen Bestimmungen vorberegter Militair-Ersatz-Instruktion, 
sowie namentlich die Verpflichtung der Truppentheile zur Benachrichtigung der heimathlichen Ersatz- 
Behörden zu beachten. 
Junge Leute, welche ihrer aktiven Dienstpflicht durch einjährig freiwilligen Militairdienst ge- 
nügen wollen, haben ihre Berechtigung hierzu durch eine, in der Form dem Schema 29 der Militair= 
Ersatz-Instruktion entsprechende Bescheinigung der heimathlichen Prüfungs-Kommission nachzu- 
weisen. 
3) Die Seitens der Königlich Bayerischen Landwehr-Bezirks-K dos überwiesenen Reservisten und 
Wehrmänner sind nach Anhalt der Verordnung, betrefend die Organisation der Landwehr-Behör= 
den 2c. vom 5. September 1867, von den Bezirks-Kommandos der anderen Bundesstaaten in 
Kontrole zu nehmen. 
4) Was diejenigen zur Anmeldung, resp. Ueberweisung gelangenden Bayerischen Staatsangehörigen 
bekrifft, welche auf Grund des bisherigen Wehrverfassungs-Gesetzes bereits der Ersatz-Mannschaft 
1. Klasse zugetheilt sind, so werden dieselben 
2) wenn sie ausweislich ihres Militairpasses mindestens drei Monate lang zum aktiven Militair- 
dienst im Königlich Bayerischen Heere herangezogen waren, der Reserve, bezw. Landwehr ihrer 
Waffe, 
  
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