Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Anforderungen, welche an die für das Eisenbahn-Bataillon aus zuhebenden Rekruten als §. 27. 
zu stellen sind. 
Berlin, den 7. Februar 1872. 
Bei der Aushebung von Mannschaften für das Eisenbahn-Bataillon haben die Militair-Vorsitzenden 
der Ersatz-Kommissionen für die Folge nachstehende Festsetzungen zu beachten: 
1) Für das Eisenbahn-Bataillon sind nur Mannschaften von besonders kräftigem Körperbau auszu- 
heben, welche der deutschen Sprache vollständig mächtig sind und einige Fertigkeit im Lesen und 
Schreiben besitzen. 
2) Das kleinste Maaß ist in der Regel 1 m. 67 cm. und dürfen ausnahmsweise Leute von der 
Größe bis zu 1 m. 62 cm. nur für den Fall ausgehoben werden, daß jenes Größenverhältniß 
sich mit Auswahl der aufzubringenden Professionisten nicht vereinigen läßt. 
3) Nach Maßgabe der jedesmaligen Spezial-Repartition sind für das Eisenban-Bataillon auszu- 
heben 
a) Professionelle Eisenbahn= (Oberbau-) Arbeiter, und zwar Bahnwärter, Weichensteller, Bremser, 
Rangirer, Telegraphisten, Bureaupersonal (Zeichner, Güter-Expeditions-Beamte); 
b) Heizer (Schlosser, Maschinen-Arbeiter); 
e) Schmiede (Werkstatt-Arbeiter), außerdem Zimmerleute, Tischler, Stellmacher, Maurer, 
Bergleute (Tunnelbauer), Steinsetzer, Mechaniker, (Klempner, Kupferschmiede), Brunnen- 
macher. 
Wenn einzelne bestimmte Professionisten 2c. nicht vorhanden sein sollten, so sind zunächst Rekruten 
zu gestellen, welche einer der anderen vorbezeichneten Professionen angehören. Nicht Professionisten dürfen 
erst dann für das Eisenbahn-Bataillon ausgehoben werden, wenn die auf den Korps-Bezirk repartirte 
Zahl anders nicht aufgebracht werden kann. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Roon. 
No. 313/1. 72. A. I. a. 
Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst als Arzt, Pharmaceut, beziehungsweise 
Unter-Roßarzt. 
Berlin, den 28. November 1871. 
Mit Bezug auf §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird zur Beseitigung ent- 
standener Zweifel bemerkt, wie an Stelle der in den §§. 1722, 1732 und 1287 der Militair-Ersatz- 
Instruktion vom 26. März 1868 Behufs Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst als Arzt, Pharma= 
Zu 88. 128. 
172. und 173.
	        
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