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Anforderungen, welche an die für das Eisenbahn-Bataillon aus zuhebenden Rekruten als §. 27.
zu stellen sind.
Berlin, den 7. Februar 1872.
Bei der Aushebung von Mannschaften für das Eisenbahn-Bataillon haben die Militair-Vorsitzenden
der Ersatz-Kommissionen für die Folge nachstehende Festsetzungen zu beachten:
1) Für das Eisenbahn-Bataillon sind nur Mannschaften von besonders kräftigem Körperbau auszu-
heben, welche der deutschen Sprache vollständig mächtig sind und einige Fertigkeit im Lesen und
Schreiben besitzen.
2) Das kleinste Maaß ist in der Regel 1 m. 67 cm. und dürfen ausnahmsweise Leute von der
Größe bis zu 1 m. 62 cm. nur für den Fall ausgehoben werden, daß jenes Größenverhältniß
sich mit Auswahl der aufzubringenden Professionisten nicht vereinigen läßt.
3) Nach Maßgabe der jedesmaligen Spezial-Repartition sind für das Eisenban-Bataillon auszu-
heben
a) Professionelle Eisenbahn= (Oberbau-) Arbeiter, und zwar Bahnwärter, Weichensteller, Bremser,
Rangirer, Telegraphisten, Bureaupersonal (Zeichner, Güter-Expeditions-Beamte);
b) Heizer (Schlosser, Maschinen-Arbeiter);
e) Schmiede (Werkstatt-Arbeiter), außerdem Zimmerleute, Tischler, Stellmacher, Maurer,
Bergleute (Tunnelbauer), Steinsetzer, Mechaniker, (Klempner, Kupferschmiede), Brunnen-
macher.
Wenn einzelne bestimmte Professionisten 2c. nicht vorhanden sein sollten, so sind zunächst Rekruten
zu gestellen, welche einer der anderen vorbezeichneten Professionen angehören. Nicht Professionisten dürfen
erst dann für das Eisenbahn-Bataillon ausgehoben werden, wenn die auf den Korps-Bezirk repartirte
Zahl anders nicht aufgebracht werden kann.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Roon.
No. 313/1. 72. A. I. a.
Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst als Arzt, Pharmaceut, beziehungsweise
Unter-Roßarzt.
Berlin, den 28. November 1871.
Mit Bezug auf §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird zur Beseitigung ent-
standener Zweifel bemerkt, wie an Stelle der in den §§. 1722, 1732 und 1287 der Militair-Ersatz-
Instruktion vom 26. März 1868 Behufs Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst als Arzt, Pharma=
Zu 88. 128.
172. und 173.