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Zusammenstellung der auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Reichs-Kriegs-
Marine Bezug habenden Abänderungen der Verordnung vom 5. September 1867,
betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c.
(Die durch kriegsministerielle Berfügung vom 14. Mai 1872 publicirten Correcturen sind berücksichtigt.)
I. Der letzte (zehnte) Abschnitt der Verordnung vom 5. September 1867 erhält folgende
Fassung:
Behnter Abschnitt.
Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine.
S. 61.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine stehen unter Kontrole der Landwehr-Be-
hörden und finden auf dieselben die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen analoge
Anwendung, insofern in Nachfolgendem nicht Abweichungen angeordnet werden.“)
#§. 62.
Meldepflicht der Mannschaften des Beaurlaubtenstandes der Marine.
1) Bei der Entlassung aus dem aktiven Dienst haben die Mannschafteu des Beurlaubtenstandes der
Marine sich gemäß §. 15 ad 1 innerhalb der nächsten 14 Tage bei dem Bezirks-Feldwebel des
von ihnen gewählten Aufenthaltsortes zu melden.
2) Während der Dauer des Beurlaubten-Verhältnisses sind dieselben demnächst in Friedenszeiten
bei Fahrten zur See von der jedesmaligen Ab= und Rückmeldung entbunden, wenn ihre Abwesen-
heit nicht in die Zeit der Kontrol-Versammlungen resp. Uebungen fällt.
Eventuell ist gedachten Mannschaften die Dispensation von Beiwohnung der Kontrol-Ver-
sammlung resp. Reservisten die Entbindung von der Uebungspflicht nicht vorzuenthalten, soweit
dies das militairische Interesse gestattet.
3) Im Falle einer Kriegs-Ausrüstung der Flotte haben die betreffenden Mannschaften sich unausge-
fordert ungesäumt in das Inland zurückzubegeben und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks-
Kommando zum Dienst zu melden, in dessen Kontrole sie stehen, oder welches sie vom Auslande
her am leichtesten erreichen können.
F. 63.
Von den Kontrol-Versammlungen.
1) Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Flotten-Stamm= und der Werft-Division
sind verpflichtet, sich einmal jährlich und zwar im Frühjahr, zur Kontrole zu gestellen.
In Betreff der beurlaubten Mannschaften der übrigen Marinetheile gelten die für das Land-
heer gegebenen Festsetzungen.
*) Das Verhältniß der zur Seewehr überwiesenen Militairpflichtigen regelt, sich nach Maßgabe der in
dem Seewehr-Paß (Schema 7 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868) enthaltenen Festsetzungen. —