Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zusammenstellung der auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Reichs-Kriegs- 
Marine Bezug habenden Abänderungen der Verordnung vom 5. September 1867, 
betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c. 
(Die durch kriegsministerielle Berfügung vom 14. Mai 1872 publicirten Correcturen sind berücksichtigt.) 
I. Der letzte (zehnte) Abschnitt der Verordnung vom 5. September 1867 erhält folgende 
Fassung: 
Behnter Abschnitt. 
Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine. 
S. 61. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine stehen unter Kontrole der Landwehr-Be- 
hörden und finden auf dieselben die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen analoge 
Anwendung, insofern in Nachfolgendem nicht Abweichungen angeordnet werden.“) 
#§. 62. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beaurlaubtenstandes der Marine. 
1) Bei der Entlassung aus dem aktiven Dienst haben die Mannschafteu des Beurlaubtenstandes der 
Marine sich gemäß §. 15 ad 1 innerhalb der nächsten 14 Tage bei dem Bezirks-Feldwebel des 
von ihnen gewählten Aufenthaltsortes zu melden. 
2) Während der Dauer des Beurlaubten-Verhältnisses sind dieselben demnächst in Friedenszeiten 
bei Fahrten zur See von der jedesmaligen Ab= und Rückmeldung entbunden, wenn ihre Abwesen- 
heit nicht in die Zeit der Kontrol-Versammlungen resp. Uebungen fällt. 
Eventuell ist gedachten Mannschaften die Dispensation von Beiwohnung der Kontrol-Ver- 
sammlung resp. Reservisten die Entbindung von der Uebungspflicht nicht vorzuenthalten, soweit 
dies das militairische Interesse gestattet. 
3) Im Falle einer Kriegs-Ausrüstung der Flotte haben die betreffenden Mannschaften sich unausge- 
fordert ungesäumt in das Inland zurückzubegeben und sich bei demjenigen Landwehr-Bezirks- 
Kommando zum Dienst zu melden, in dessen Kontrole sie stehen, oder welches sie vom Auslande 
her am leichtesten erreichen können. 
F. 63. 
Von den Kontrol-Versammlungen. 
1) Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Flotten-Stamm= und der Werft-Division 
sind verpflichtet, sich einmal jährlich und zwar im Frühjahr, zur Kontrole zu gestellen. 
In Betreff der beurlaubten Mannschaften der übrigen Marinetheile gelten die für das Land- 
heer gegebenen Festsetzungen. 
*) Das Verhältniß der zur Seewehr überwiesenen Militairpflichtigen regelt, sich nach Maßgabe der in 
dem Seewehr-Paß (Schema 7 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868) enthaltenen Festsetzungen. —
	        
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