Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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feude ausweislich seines Militair-Passes steht, Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der An- 
musterung anzugeben. 
Für Schiffe fremder Nationalität dürfen zu Fahrten, welche über den 1. März hinauslaufen, 
Mannschaften der Marine-Reserve Seitens der Musterungs-Behörden nur dann angemustert werden, 
wenn aus deren Militairpaß ersichtlich ist, daß sie von Beiwohnung der Kontrol-Verfammlung und 
Theilnahme an Uebungen entbunden resp. zu solchen im bevorstehenden Sommer nicht verpflich- 
tet sind. 
Mamsschaften, welche zur Disposition der Marinetheile beurlaubt sind, dürfen nicht angemustert 
werden.
	        
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