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§. 13.
Der Antrag auf Widerruf der vorläufigen Entlassung ist von der Ortspolizeibe-
hörde durch Vermittlung des vorgesetzten Oberamtsgerichts an das Strafanstalten-Colle-
gium zu bringen und von letzterem, nach vorgängiger etwa erforderlicher Instruktion,
dem Justizministerium vorzulegen.
Ueber die Thatsachen, auf welche der Antrag gegründet wird, ist der vorläufig
Entlassene zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
8. 14.
Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann von der Polizeibehörde des
Orts, an welchem der Entlassene sich aufhält, die einstweilige Festnahme desselben ver-
fügt werden. Es muß jedoch sofort unter Anschluß der Akten in der in §S. 13 bezeich-
neten Weise das Weitere eingeleitet werden.
8. 15.
Trifft der vorläufig Entlassene an dem bei seiner Entlassung bestimmten oder
später gestatteten Aufenthaltsorte nicht ein (S. 7, 10), oder kehrt er von einer Reise
nicht rechtzeitig zurück (§. 11), oder entzieht er sich sonst eigenmächtig der polizeilichen
Controle, so ist zur Erkundigung seines Aufenthaltsorts das Geeignete vorzukehren und
behufs der Einleitung der steckbrieflichen Verfolgung dem Oberamtsgericht Anzeige zu
erstatten.
§. 16.
Ist gegen den vorläufig Entlassenen auf Grund des bisherigen Rechts auf Stellung
unter polizeiliche Aufsicht oder nach dem Reichsstrafgesetzbuch auf Zulässigkeit von Po-
lizeiaufsicht erkannt, so hat beim Herannahen des Zeitpunkts, an welchem die im Ur-
theil festgesetzte Strafzeit ablauft, das Oberamtsgericht, in dessen Bezirk der Entlassene
zur Zeit den Aufenthalt hat, unter Anschluß der Akten und unter Beifügung einer
gutächtlichen Aeußerung über die zu treffende Entscheidung die Entschließung der zustän-
digen Kreisregierung einzuholen.
S. 17.
Der vorläufig Entlassene wird unter dem Gefangenenstand der betreffenden Straf-
anstalt bis zum Ablauf der urtheilsmäßigen Strafzeit fortgeführt, jedoch als „vorläufig
Entlassener“ nachgewiesen.