Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

8. 38. 
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Ueberweisung der nach Elsaß-Lothringen verzogenen Offiziere und Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes. 
Berlin, den 7. April 1872. 
Nachdem nunmehr die Landwehr-Bezirks-K dos in Elsaß-Lothringen in Funktion getreten, 
sind die aus anderen Korps-Bezirken dorthin verzogenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes nach 
Maßgabe der zutreffenden Bestimmungen und in der vorgeschriebenen Form baldmöglichst gedachten 
Bezirks-Kommandos zu überweisen. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage 
v. Stiehle. 
No. 1351./3. A I. a. 
Betrifft Deklaration des §. 36 Passus 1 der Verordnung, betreffend die Organisation 
der Landwehr-Behörden u. vom 5. September 1867. 
Berlin, den 1. Juni 1869. 
Die Fassung des §. 36 Passus 1 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr- 
Behörden 2c. vom 5. September 1867 hat zu der Annahme Veranlassung gegeben, daß diejenigen 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche auf Grund des §. 20, 1. c. unter Dispensation von 
den Uebungen, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Fall einer Mobilmachung überseeischen 
Urlaub erhalten haben, nicht in der Heimaths-Kontrole zu führen sind. 
Mit Bezug hierauf bemerkt das Kriegsmisterium, daß die Mannschaften vorberegter Kategorie 
gleich allen übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ohne auszuwandern ihren Wohnort 
oder Aufenthaltsort außerhalb des Bundesgebietes nehmen, der Heimaths-Kontrole zu überweisen und 
in solcher fortzuführen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage 
v. Podbielski. 
No. 943/5 A. I. a. 
Listenführung bei den Landwehr-Behörden; — Löschung der Mannschaften in den 
Stammlisten, welche wegen unerlaubten Auswanderns resp. wegen 
Desertion in contumaciam verurtheilt sind. 
Berlin, den 2. März 1870. 
In Bezug auf §. 41, 1 d der Verorduung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 
w. vom 5. September 1867, demgemäß Mannschaften in den Stammlisten zu löschen sind, wenn sie 
die Eigenschaft als Preuße verlieren, erklärt sich das Departement auf ergangene Anfrage damit ein- 
verstanden, daß Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche wegen unerlaubten Auswanderns resp.
	        
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