Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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wegen Desertion in contumsciam verurtheilt find, sogleich nach beendetem gerichtlichen Verfahren in 
den Stammlisten gestrichen werden. Dagegen bleiben diese Mannschaften in besonders anzulegenden 
Hitfslisten so lange fortzuführen, bis sie die betreffende Staats-Angehörigkeit verloren haben. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Podbielski. v. Karczewski. 
Nr. 460/2. A. I. a. 
Napporte von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des 5. 57. 
Eisenbahn-Bataillons. 
Berlin, den 6. Mai 1872. 
Es wird hiermit bestimmt, daß die Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Eisen- 
bahn-Bataillons fortan in besonderen, den Rapporten des Garde-Korps als Anlage beizufügenden 
Rapporten und zwar Infanterie-Brigadeweise in folgenden Unter-Abtheilungen: 
Offiziere, 
Unteroffiziere, 
Spielleute, 
Gemeine, 
Summa ercl. Offiziere 
zu führen sind. 
Die Linien-Infanterie-Brigaden haben die ihnen halbjährlich von den Landwehr--Bezirks-Kom- 
mandos zugehenden Rapporte in eine summarische Nachweisung zusammenzustellen und solche bis zum 
5. Juni resp. 5. Dezember jeden Jahres dem Eisenbahn-Bataillon einzusenden, welches letztere seinen 
Rapport dem General-Kommando des Garde-Korps einzureichen hat. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Noon. 
Nr. 766/12. 71. A. I. a. 
Betrifft die Entlassungs-Scheine der als invalide ausscheidenden Mannschaften. Schema 1. 
Berlin, den 31. Dezember 1867. 
Zur Behebung von Zweifeln wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
Die Militair-Paß-Formulare (Schema 1 zur Verordnung, betreffend die Organisation der Land- 
wehr-Behörden r2c. vom 5. September 1867) sind auch bei Entlassung der als temporair oder dauernd 
halb= oder ganz-invalide ausscheidenden Mannschaften zu benutzen und in solchem Falle, wie nach- 
stehend angegeben, abzuändern: 
1) Bei den als dauernd halb= oder ganz-invalide ausscheidenden Mannschaften ist auf der Titel- 
seite „Militairpaß“ zu durchstreichen und dafür zu setzen: „Entlassungs-Schein.“ 
2) Auf Seite X (10) ist zu bemerken: „als temporair (dauernd) halb= (ganz-) invalide entlassen“,
	        
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