Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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auch der Tag anzugeben, bis zu welchem (iuclusive) der Betreffende sich in Verpflegung befun- 
den. Alles Uebrige auf Seite X bis XllI, was nicht den Verhältnissen nach ausgefüllt werden 
kann oder ausgefüllt werden muß, ist zu durchstreichen. 
3) Auf Seite 14 wird der Wortlaut nebst Datum der Anerkennungs-Verfügung mit dem terminus 
a quo des Pensions-Empfanges und der Zahlungsstelle, behufs Legitimation des Pensionairs 
bei letzterer, eingetragen und hierunter (statt auf Seite 12) Datum der Ausfertigung und Un- 
terschrift der ausfertigenden Behörde gesetzt. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage: 
v. Podbielski. 
Nr. 707/11. 1. A. a. 
Schema 6. Stammlisten-Formulare betreffend. 
Berlin, den 29. Januar 1870. 
In dem Stammlisten-Schema 6 zur Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-= 
Behörden 2c. vom 5. September 1867 — ist die Ruprik 26 „Hat den Anspruch auf die Dienstaus- 
zeichnung verwirkt“ entbehrlich und bei Neuanfertigung von Formularen wegzulassen. 
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Zahl der Rubriken in der Stammlliste 
sich hiernach von 29 auf 28 verringert. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Armec-Abtheilung A. 
v. Karczewski. v. Brauchitsch. 
Nr. 732/1 A. I. a. 
N#a——— 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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