Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Ueber die vorläufig Entlassenen wird bei den betreffenden Strafanstalten ein fort- 
laufendes Verzeichniß geführt, welches die geeigneten Notizen in Kürze und unter Ver- 
weisung auf die Personalakten des Gefangenen zu enthalten hat. 
In dem Jahresbericht ist sich über die Zahl der vorläufig Entlassenen und die mit 
der Einrichtung gemachten Erfahrungen zu äußern. 
8. 18. 
Die Ortsvorsteher haben über die in ihrer Gemeinde anwesenden vorläufig Ent- 
lassenen ein Register zu führen, welches dem Oberamtsgericht auf Erfordern vorzu- 
legen ist. 
Die Oberamtsgerichte und Oberämter haben bei sich ergebender Gelegenheit die 
Ortsbehörden über die neue gesetzliche Einrichtung und den Unterschied derselben von der 
Stellung unter polizeiliche Aufsicht zu belehren. 
Die Oberamtsgerichte haben über die in ihrem Bezirk vorhandenen vorläufig Ent- 
lassenen fortlaufende Nachweisungen zu führen. 
Stuttgart, den 19. Januar 1872. 
Mittnacht. Scheurlen.
	        
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