Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Konzessions-Arkunde 
für die Zweigbahn 
von Metzingen nach Urach. 
Ermsthal-Bahn. 
Der durch Statut vom ?. 1872 unter dem Namen „Ermsthalbahngesellschaft" 
mit dem Wohnsitz in Stuttgart errichteten Actiengesellschaft wird — gemäß Hoöchster 
Entschließung vom 7. März 1872 auf Grund des Art 6 des Gesetzes vom 18. April 
1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb einer 
Zweigbahn von Metzingen nach Urach unter den nachstehenden Bedingungen ertheilt. 
§. 1. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die zur Ausführung der Zweigbahn und zur Ein- 
mündung derselben in die obere Neckarbahn erforderlichen Arbeiten binnen drei Jahren 
von Ertheilung der Konzession an auf ihre Kosten und Gefahr so herzustellen, daß die- 
selbe nach Ablauf dieser Frist in allen ihren Theilen dem Betrieb übergeben wer- 
den kann. 
Treten vor Ablauf dieser Frist Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fort- 
setzung des Baues ohne Schuld der Gesellschaft wesentlich erschweren, so kann auf An- 
suchen der Gesellschaft eine Verlängerung dieser Frist gewährt werden. 
§. 2. 
Für die Einhaltung des in §. 1 bestimmten Vollendungstermins, sowie der Kon- 
zessionsbedingungen überhaupt hat die Gesellschaft binnen zwei Monaten nach ertheilter 
Konzession eine Kaution von 40,000 fl. durch faustpfändliche Hinterlegung von 4½ oder 
5% igen württembergischen Staatsschuldverschreibungen, welche zum Nennwerth angenom- 
men werden, zu leisten. 
Ehe dieser Kautionsbetrag der K. Eisenbahnbau-Kommission übergeben ist, treten 
die für die Gesellschaft aus der Konzession abzuleitenden Rechte nicht in Wirksamkeit 
(zu vergleichen §. 29. Ziff. 1). 
Nach Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte 
zurückgegeben.
	        
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