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Die näheren Bestimmungen bezüglich der Haftung dieser Kaution sind in 8. 28
enthalten.
8. 3.
Die künftige Anlage und Konzessionirung von Eisenbahnen, Kanälen, Wasserbauten,
Staatsstraßen, Nachbarschafts- und Markungswegen, welche sich an die Ermsthalbahn
anschließen, dieselbe kreuzen oder in derselben Richtung neben ihr herlaufen, ist vorbe-
halten und steht der Gesellschaft weder eine Einsprache gegen dieselbe, noch ein Entschä-
digungsanspruch deßhalb zu.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, den unmittelbaren Anschluß anderer Eisen-
bahnen, insbesondere auch die Anlage von Schienenverbindungen mit gewerblichen und
andern Etablissements an der Bahn zu gestatten und sich dem von der Staatsregierung
rücksichtlich dieses Anschlusses und des diesfälligen Betriebsdienstes getroffenen Anord-
nungen zu unterwerfen. Es kann jedoch für Schienenverbindungen mit gewerblichen und
andern Etablissements nach erfolgter Herstellung der Ermsthalbahn die Einmündung in
dieselbe ohne besondere Vereinbarung mit der Gesellschaft nur auf den Stationen der
Bahn verlangt werden.
Sovweit durch solche neue Anlagen Aenderungen an der bereits erbauten Ermsthal-
bahn nöthig werden, sind dieselben auf Kosten des Unternehmers der neuen Anlage her-
zustellen, mit Ausnahme jedoch der zur Sicherung des Bahnbetriebs auf der Ermsthal-
bahn selbst gegen die neuen Anlagen nöthigen Bahnabschlüsse, Einfriedigungen rc., deren
Herstellungs= und Unterhaltungskosten, sowie der dadurch veranlaßte erhöhte Aufwand
für Bahnbewachung, von der Gesellschaft zu tragen sind.
S. 4.
Längstens binnen drei Monaten nach ertheilter Konzession hat die Gesellschaft einen
Detailplan über die Zugsrichtung, die Steigungsverhältnisse, Haltpunkte, Brücken und
Durchlässe, Wegübergänge 2c. in doppelter Ausfertigung dem K. Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten zur Prüfung und Genehmigung zu übergeben. In gleicher
Weise sind spätestens Ein Jahr nach der Konzessionsertheilung Detailentwürfe über die
Oberbaukonstruktion, die Hochgebäude, Geleiseanlagen und mechanische Ausstattung der
Bahnhöfe und Stationen 2c. dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
Für die Anlage und Konstruktion der vorerst nur mit Einem Geleise herzustellen-
den Bahn sind die auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung zu erlassenden