Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Normen — sowie die allgemeinen im deutschen Eisenbahnverein gültigen Grundsätze, be- 
ziehungsweise, soweit nach dem Ermessen des Ministeriums der auswärtigen Angelegen- 
heiten die Rücksichten auf die lokale Bedeutung der Zweigbahn es zulassen, die von dem 
deutschen Eisenbahnverein aufgestellten Grundzüge für die Gestaltung der sekundären 
Eisenbahnen mit normaler Spurweite maßgebend. Auf der Zweigbahn sollen nur solche 
Lokomotiven verwendet werden, beziehungsweise von der Staatsbahn auf dieselbe über- 
gehen, deren Achsenbelastung 200 Ctr. (incl. Achse und Räder) nicht übersteigt und ist 
die Tragfähigkeit des Oberbaues der Zweigbahn dieser Belastung entsprechend zu nor- 
miren. Größere Brücken rc. sind jedoch so zu konsiruiren, daß sie diejenige Tragfähig- 
keit haben, welche für die Staatsbahnbauten bestimmt ist, oder wenigstens so, daß sie 
leicht bis zu diesem Maß verstärkt werden können. 
Ebenso soll der Gesellschaft gestattet sein, die Hochbauten auf das nothwendigste 
Bedürfniß zu beschränken und nach Umständen nur provisorisch herzustellen. 
Die zum Anschluß der Zweigbahn an die Staatsbahn auf dem Bahnhof Metzingen 
nöthigen Bauten und Einrichtungen bleiben besonderer Verständigung mit der Eisen- 
bahndirektion vorbehalten. Dabei wird der Grundsatz festgehalten werden, daß die Mit- 
benützung der für den gemeinschaftlichen Dienst bestimmten Geleise, Lokale und Einrich- 
tungen, soweit solche auf dem Bahnhof Metzingen bereits vorhanden sind, der Gesell- 
schaft unentgeldlich eingeräumt werden soll, wogegen dieselbe an dem Aufwand für Neu- 
herstellung oder Erweiterung solcher gemeinschaftlichen Geleise, Lokale und Einrichtungen 
die Hälfte, die Kosten der speziell für den Dienst der Zweigbahn bestimmten Geleise, 
Lokale und Einrichtungen allein zu tragen hat. 
8. 5. 
Aenderungen und Erweiterungen des genehmigten Plans, welche die Gesellschaft vor, 
während oder nach der Ausführung vorzunehmen wünscht, unterliegen gleichfalls der Ge- 
nehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
Sollten von der Verkehrsbehörde im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit des 
Betriebs neue Anlagen und Einrichtungen für nothwendig befunden werden, welche auf 
der Staatsbahn bereits eingeführt sind und welche auf die Verhältnisse einer sekundären 
Bahn mit normaler Spurweite (vergl. §. 4. Abs. 2.) anwendbar sind, so ist die Ge- 
sellschaft verpflichtet, solche auf Verlangen auch auf der Zweigbahn auf ihre eigenen 
Kosten herzustellen.
	        
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