Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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S. 6. 
Soweit die Bahnanlage Aenderungen an Staatsstraßen oder öffentlichen Flüssen 
mit sich bringt, ist für die betreffenden Theile des Plans außerdem die Zustimmung 
des K. Ministeriums des Innern einzuholen. 
Aenderungen oder Neuanlagen an sonstigen öffentlichen Wegen, an Wasserläufen, 
Brücken, Bewässerungsaulagen, Uferbauten, Brunnenleitungen, Güterzufahrten, Ein- 
friedigungen u. dergl., welche durch den Bahnbau bedingt sind, beziehungsweise welche 
zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren für nöthig erkannt 
werden, sind ausschließlich auf Kosten der Gesellschaft herzustellen. 
Die jedenfalls vor dem Beginn des Baues vorzunehmenden Verhandlungen mit den 
betreffenden Gemeinden, resp. einzelnen Interessenten über solche Aenderungen und neue 
Anlagen haben unter der Leitung eines von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten zu bestellenden Kommissärs zu geschehen. 
Vor der von demselben anzuberaumenden Tagfahrt ist den sämmtlichen Interessen- 
ten die Einsichtnahme des Plans zu ermöglichen, sind zu diesem Zwecke für jede einzelne 
Gemeindemarkung Auszüge aus dem genehmigten Plan zu fertigen und der Gemeinde- 
behörde zuzustellen. 
Soweit über die fraglichen Aenderungen eine gütliche Verständigung mit der Ge- 
meindebehörde und sonstigen Interessenten nicht erzielt wird, sind deren Einwendungen 
gegen den Plan, beziehungsweise Anträge auf Aenderungen desselben, von dem Kom- 
missär entgegenzunehmen und darüber an das Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten behufs der Herbeiführung der Entscheidung über die Einwendungen und Anträge 
zu berichten. 
S. 7. 
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder- 
lichen Eigenthums kommt der §. 30 der Verfassungsurkunde zur Anwendung. 
Das gegen die Grundeigenthümer und sonstige Berechtigte, mit welchen ein gütlicher 
Abtretungs-Vertrag nicht zu Stande kommt, einzuleitende Expropriationsverfahren findet 
unter der Leitung der Eisenbahnbau-Commission statt. 
Derselben sind über diejenigen Fälle, in welchen die Zwangsenteignung nöthig wird, 
für jede Gemeindemarkung eine Zusammenstellung der betreffenden Grundstücke mit ge- 
nauer Bezeichnung der Stellen nach Katasternummer, Kulturart, Meßgehalt und Angabe
	        
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