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Die bestehenden Verkehrswege dürfen nicht unterbrochen werden, als bis die be-
treffende (Wasser= und) Straßenbauinspektion die provisorischen Bauten untersucht und
sich dahin ausgesprochen hat, daß sie die gehörige Festigkeit besitzen und für den Verkehr
die erforderliche Sicherheit gewähren.
S. 10.
Nach Vollendung sämmtlicher Arbeiten hat die Gesellschaft auf ihre Kosten die
Vermarkung und Vermessung der zur Bahn verwendeten Grundfläche vornehmen zu
lassen, sowie vollständige Plane nebst einer Beschreibung der Bahn mit ihren Zubehör-
den dem Ministerium zu übergeben.
In gleicher Weise ist dem Ministerium behufs Ausmittlung des im Fall des
Rückkaufs der Bahn gemäß Art. 9 des Eisenbahngesetzes zu erstattenden Anlagekapitals
eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten des Bahnbaues
vorzulegen.
In das hienach sich ergebende Baukapital darf der Werth etwaiger von Dritten zu
Zwecken des Bahnbaues gemachter Schenkungen so wenig eingerechnet werden, wie die
durch Verschulden der Gesellschaft oder ihrer Organe zur Ungebühr erwachsenen Bau-
kosten.
Die gleichen Ausfertigungen sind bezüglich der später nach der Inbetriebsetzung der
Bahn hergestellten Ergänzungs= und Erweiterungsbauten zu übergeben.
S. 11.
Die Veräußerung, Verpachtung, Verpfändung oder sonstige Belastung der Bahn
im Ganzen oder einzelner für den Bahnbetrieb wesentlicher Theile derselben ist der
Gesellschaft ohne Genehmigung der Staatsregierung nicht gestattet.
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Der Betrieb der Bahn kann an Dritte ohne Zustimmung der K. Staatsregierung
nicht überlassen werden.
§. 13.
Die Eröffnung der Eisenbahn für den öffentlichen Verkehr kann nicht eher stett-
finden, als bis nach vorgängiger genauer Prüfung des Schienenwegs und der übrigen
Betriebseinrichtungen durch von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
zu bestellende Kommissäre von der K. Staatsregierung die Erlaubniß hiezu ertheilt
worden ist.