Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die bestehenden Verkehrswege dürfen nicht unterbrochen werden, als bis die be- 
treffende (Wasser= und) Straßenbauinspektion die provisorischen Bauten untersucht und 
sich dahin ausgesprochen hat, daß sie die gehörige Festigkeit besitzen und für den Verkehr 
die erforderliche Sicherheit gewähren. 
S. 10. 
Nach Vollendung sämmtlicher Arbeiten hat die Gesellschaft auf ihre Kosten die 
Vermarkung und Vermessung der zur Bahn verwendeten Grundfläche vornehmen zu 
lassen, sowie vollständige Plane nebst einer Beschreibung der Bahn mit ihren Zubehör- 
den dem Ministerium zu übergeben. 
In gleicher Weise ist dem Ministerium behufs Ausmittlung des im Fall des 
Rückkaufs der Bahn gemäß Art. 9 des Eisenbahngesetzes zu erstattenden Anlagekapitals 
eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten des Bahnbaues 
vorzulegen. 
In das hienach sich ergebende Baukapital darf der Werth etwaiger von Dritten zu 
Zwecken des Bahnbaues gemachter Schenkungen so wenig eingerechnet werden, wie die 
durch Verschulden der Gesellschaft oder ihrer Organe zur Ungebühr erwachsenen Bau- 
kosten. 
Die gleichen Ausfertigungen sind bezüglich der später nach der Inbetriebsetzung der 
Bahn hergestellten Ergänzungs= und Erweiterungsbauten zu übergeben. 
S. 11. 
Die Veräußerung, Verpachtung, Verpfändung oder sonstige Belastung der Bahn 
im Ganzen oder einzelner für den Bahnbetrieb wesentlicher Theile derselben ist der 
Gesellschaft ohne Genehmigung der Staatsregierung nicht gestattet. 
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Der Betrieb der Bahn kann an Dritte ohne Zustimmung der K. Staatsregierung 
nicht überlassen werden. 
§. 13. 
Die Eröffnung der Eisenbahn für den öffentlichen Verkehr kann nicht eher stett- 
finden, als bis nach vorgängiger genauer Prüfung des Schienenwegs und der übrigen 
Betriebseinrichtungen durch von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
zu bestellende Kommissäre von der K. Staatsregierung die Erlaubniß hiezu ertheilt 
worden ist.
	        
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