Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach allen ihr von der K. Eisenbahndirektion be- 
zeichneten Stationen der Staatsbahn direkte Tarifsätze einzuführen. 
Von Frachtermäßigungen, welche die Gesellschaft einzelnen oder mehreren Aufgebern 
zu gewähren sich veranlaßt findet, ist der K. Eisenbahndirektion stets Anzeige zu machen, 
und können von dieser solche Frachtermäßigungen, sobald sie in einem Fall zugestanden 
worden sind, für gültig gegenüber allen Aufgebern und für unter gleichen Voraussetzungen 
auf alle Transporte derselben Gattung anwendbar erklärt werden. 
Auch darf die Gesellschaft ohne Genehmigung der Eisenbahndirektion weder unmittel- 
bar noch mittelbar mit anderen Unternehmungen für den Transport von Personen und 
Gütern Uebereinkünfte treffen, welche nicht allen andern Unternehmungen der gleichen Art 
für Transporte in derselben Verkehrsrichtung, welche von ihnen auf die Zweigbahn über- 
gehen und umgekehrt, zu Gute kommen. In Beziehung auf die gegenseitige Benützung 
des Transportmaterials der Staatsbahn und der Zweigbahn wird besondere Vereinbarung 
getroffen. 
Der Uebergang der Wagen anderer Eisenbahnverwaltungen auf die Zweigbahn und 
umgekehrt ist nach denselben Bestimmungen zu gestatten, welche für den Uebergang frem- 
der Wagen auf die württembergische Staatsbahn jeweilig in Geltung sind. 
8. 20 
Militärtransporte, sowie die Benützung der Zweigbahn durch Landjäger und zum 
Transport von Gefangenen (und Irren) unterliegen denselben Bestimmungen, welche in 
dieser Beziehung jeweilig auf der Staatsbahn eingeführt sind. 
§. 21. 
Für die Fahrtenpläne und dauernde Aenderung, sowie den Einführungstermin derselben 
ist die Genehmigung der K. Eisenbahndirektion einzuholen, welche überdies jederzeit be- 
rechtigt ist, Aenderungen der Abfahrts= und Ankunftszeiten im Interesse der Influenz der 
Züge der Staatsbahn und der Postkurse zu verlangen; dagegen soll der Gesellschaft der 
Anschluß an jeden fahrplanmäßig auf der Station Metzingen anhaltenden Zug der Staats- 
bahn, sowie die Einlage außerordentlicher Personen= und Güterzüge nach vorheriger An- 
zeige bei der Eisenbahndirektion beziehungsweise in dringenden Fällen bei dem Bahnhof- 
vorstand in Metzingen nicht verweigert werden. 
§. 22. 
Die K. Eisenbahndirektion übt auf Kosten der Gesellschaft durch einen von ihr zu
	        
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