Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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bezeichnenden Beamten die Aufsicht über den Betrieb der Zweigbahn und insbesondere 
über die genaue Einhaltung der Konzessionsbedingungen, die Beobachtung der für die 
Ordnung und Sicherheit des Betriebs wesentlichen Dienstvorschriften, sowie der genehmigten 
Tarife und Fahrpläne. 
Dem betreffenden Kommissär ist von allen auf den Bahnbetrieb bezüglichen Akten, 
Rechnungen und Expeditionspapieren auf Verlangen jederzeit Einsicht zu geben. 
Dessen Anordnungen sind soweit sie derselbe für unaufschiebbar erklärt, vorbehältlich 
der von ihm ohne Verzug herbeizuführenden Entschließung der Eisenbahndirektion und 
der Beschwerde hiegegen an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, zu be- 
olgen. 
f Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Eisenbahndirektion alljährlich eine Uebersicht 
über die Betriebs= und Ertragsergebnisse der Zweigbahn vorzulegen, auch derselben jeder- 
zeit alle von ihr gewünschten, auf den Bahnbetrieb bezüglichen statistischen Notizen zu 
liefern. 
§. 23. 
Gegenüber der württembergischen Postanstalt übernimmt die Gesellschaft folgende Ver- 
pflichtungen: 
1) durch die Fahrteneinrichtung zwischen Metzingen und Urach müssen mindestens 
täglich je zweimalige ununterbrochene Postverbindungen nach und von den Hauptpostkursen 
auf den württembergischen Staatseisenbahnen, und zwar in beiden Richtungen der oberen 
Neckarbahn in der Art hergestellt werden, daß zum Uebergang der Postsendungen in 
Metzingen nach der oberen Neckarbahn und umgekehrt so viel Zeit übrig bleibt, als dieses 
unter ähnlichen Umständen auf den Staatseisenbahnen der Fall ist. 
2) Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung die auf der 
Strecke zwischen Metzingen und Urach aufkommenden und beziehungsweise über dieselbe 
transitirenden Postgegenstände, und zwar Briefe, Zeitungen und Päckereien jeder Art 
mittelst der Zweigbahn zu befördern. Der Postverwaltung steht es frei, hiezu alle Bahn- 
züge oder nur einzelne derselben zu benützen. 
Die Postverwaltung wird hiefür an die Gesellschaft eine angemessene Entschädigung 
bezahlen, worüber zwischen beiden Theilen eine besondere Uebereinkunft vorbehalten bleibt. 
Gegen eine solche Vergütung kann auch die Postverwaltung von dem Eisenbahnpersonal 
der Zweigbahn die Vermittlung d. h. die Uebernahme und Uebergabe geschlossener Brief-
	        
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