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andere Anstalten zu besorgen genöthigt wird, so ist der Unternehmer zum Ersatz des hie-
durch veranlaßten Kostenaufwands verpflichtet.
7) Der Postverwaltung sind auf Verlangen von der Gesellschaft in allen Stations-
gebäuden der Zweigbahn zur Besorgung der Postgeschäfte die erforderlichen Lokalitäten
gegen entsprechende Vergütung zur Benützung zu überlassen, worüber sich die Postverwal-
tung mit der Gesellschaft besonders verständigen wird.
8) Der Gesellschaft wird die Portofreiheit für ihren Dienstverkehr mit den nach den
bestehenden Vorschriften zur Portofreiheit ebenfalls berechtigten inländischen Behörden,
und zwar für Briefe und für Fahrpoststücke gewährt.
In dieser Hinsicht soll die Verwaltung der Zweigbahn gerade so behandelt werden,
wie die württembergische Staatseisenbahnverwaltung, weßhalb auch der Gesellschaft ge-
stattet ist, auf den Bahndienst sich beziehende Sendungen nicht allein zwischen Metzingen
und Urach, sondern auch jene dienstliche Sendungen im Verkehr mit andern württem-
bergischen Bahnverwaltungen mittelst der Eisenbahn zu befördern.
Der Postverwaltung steht die jederzeitige Kontrole in Beziehung auf die Einhaltung
der Bestimmungen über die fragliche Portofreiheit zu.
Würde in Folge allgemeiner Normen die Portofreiheit der Gesellschaft aufzuhören
haben, so stünde derselben ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Staatskasse michts zu.
§. 24.
Die württembergische Telegraphenverwaltung ist berechtigt, an dem Bahnkörper der
Uracher Zweigbahn eine Telegraphenleitung herzustellen, und übernimmt die Gesellschaft
die Verpflichtung, für die Ueberwachung dieser Leitung durch das Bahnaussichtspersonal
in gleicher Weise Sorge zu tragen wie dies auf der Staatsbahn stattfindet, ohne hiefür
eine Entschädigung zu beanspruchen. Der Gesellschaft soll es dagegen freistehen, an den
Stangen der Staatstelegraphenleitung einen oder mehrere Drähte für die ausschließliche
Benützung der Zweigbahnverwaltung zu Betriebszwecken zu befestigen, ohne hiefür eine
Vergütung an die Staatstelegraph waltung zu leisten.
g. 25.
Für Beschädigungen und Demolirungen, Wegschaffung von Betriebsmaterialien 2c.
im Kriege, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung
veranlaßt werden, kann die Gesellschaft einen Ersatz aus der Staatskasse nicht in An-
spruch nehmen.