Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Einigen sich die Experten nicht in ihrem Werthanschlage der einzelnen Objekte, so 
entscheidet unter denselben die absolute Mehrheit und wird, falls keine solche für eine be- 
stimmte Werthssumme sich ergiebt, diejenige Schätzung von der höchsten an abwärts an- 
genommen, in welcher die Mehrzahl der Schätzer zusammentrifft. 
Sollte bei Ausübung des der K. Staats-Regierung zustehenden Rückkaufsrechts die 
Bahn oder ihre Zubehörden sich in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand 
für die vollständige Instandsetzung derselben, welcher nöthigenfalls durch eine nach den 
vorstehenden Bestimmungen einzuleitende Schätzung ermittelt wird, an dem zu erstatten- 
den Anlagekapital abgezogen. 
S. 27. 
Die von der Staatsregierung auf Grund der gegenwärtigen Konzessionsbedingungen 
getroffenen Entscheidungen und Anordnungen geben der Gesellschaft in keinem Falle einen 
Entschädigungsanspruch an die Staatskasse. 
Kommt die Gesellschaft den ihr durch die Konzessionsbedingungen auferlegten Ver- 
pflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, ohne daß ihre Versäumniß durch höhere 
Gewalt entschuldigt ist oder die §§. 28 und 29 zur Anwendung kommen, so ist das 
K. Ministerium der Uuswärtigen Angelegenheiten befugt, ihr hiezu angemessenen Termin 
zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Ablauf gegen dieselbe mit Geldbußen bis zu 
2000 fl. vorzuschreiten, auch auf Kosten der Gesellschaft die getroffenen Anordnungen zum 
Vollzug zu bringen. 
8. 28. 
Die von der Gesellschaft gemäß 8. 2 gestellte Kaution verfällt 
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen 2 Jahren von der Kon- 
zessionsertheilung an mit dem Bahnbau begonnen; 
2) in ihrem ganzen Betrag, falls die Bahn nicht vor Ablauf von drei Jahren voll- 
endet und dem Betrieb übergeben ist. 
Würde auf Grund des §. 1 Abs. 2 eine Verlängerung der Frist gewährt, so ist 
deren Ablauf für den Verfall der Kaution entscheidend. 
Außerdem haftet die Kaution 
3) für die gemäß §. 14, 22 und 27 von der Gesellschaft beizutreibenden Strafen 
und Vollzugskosten.
	        
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