Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

268 
8. 29. 
Die gegenwärtige Konzession erlischt: 
1) wenn die Gesellschaft nicht binnen drei Monaten vom Datum der gegenwärtigen 
Konzessionsurkunde an die Kaution einlegt und die Baupläne (§. 4 Satz 1) über- 
giebt; 
2) wenn die Gesellschaft innerhalb zwei Jahren vom gleichen Zeitpunkte an nicht mit 
dem Bau begonnen hat; 
3) wenn die Bahn innerhalb drei Jahren nicht vollendet und dem Betrieb übergeben, 
auch ein der Gesellschaft solchenfalls noch anzuberaumender neuer Termin zur Voll- 
endung und Betriebseröffnung verstrichen ist. 
Außerdem tritt in den Fällen 2 und 3 durch die bloße Thatsache des Ablaufs 
der konzessionsmäßigen Frist der im vorigen Paragraphen näher bestimmte Kau- 
tionsverlust ein. 
Ferner erlischt die Konzession 
4) im Fall einer den Bestimmungen des §. 11 und 12 zuwiderlaufenden Veräußerung, 
Verpachtung, Verpfändung oder sonstigen Belastung der Bahn; 
5) im Fall die gemäß §. 28 Ziff. 2 und 3 verfallene oder in Anspruch genommene 
Kaution nicht innerhalb zwei Monaten von der Eröffnung der diesfallsigen Auf- 
lage des K. Ministeriums an gerechnet, — wieder ergänzt wird, endlich 
6) im Fall der Eröffnung des Konkurses gegen die Gesellschaft. 
8. 30. 
Tritt der Konzessionsverlust (§. 29) vor vollendetem Bau ein, so wird der Werth 
der bereits ausgeführten Arbeiten, der vorhandenen Materialvorräthe und der erworbenen 
Grundstücke nach den Bestimmungen des §. 26 abgeschätzt und hierauf der Versuch ge- 
macht, für die Fortführung und Vollendung der Arbeiten durch öffentliche Versteigerung 
auf den Grund der Konzessionsbedingungen zu sorgen. 
Der Zuschlag kann erfolgen, auch wenn das Angebot unter dem Betrag der 
Schätzung bleibt. 
Der Staatsregierung ist aber vorbehalten, ob sie den Meistbietenden oder einen 
andern Mitsteigerer in die Konzession eintreten lassen, oder ob sie selbst an der Stei- 
gerung Theil nehmen will.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.