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8. 29.
Die gegenwärtige Konzession erlischt:
1) wenn die Gesellschaft nicht binnen drei Monaten vom Datum der gegenwärtigen
Konzessionsurkunde an die Kaution einlegt und die Baupläne (§. 4 Satz 1) über-
giebt;
2) wenn die Gesellschaft innerhalb zwei Jahren vom gleichen Zeitpunkte an nicht mit
dem Bau begonnen hat;
3) wenn die Bahn innerhalb drei Jahren nicht vollendet und dem Betrieb übergeben,
auch ein der Gesellschaft solchenfalls noch anzuberaumender neuer Termin zur Voll-
endung und Betriebseröffnung verstrichen ist.
Außerdem tritt in den Fällen 2 und 3 durch die bloße Thatsache des Ablaufs
der konzessionsmäßigen Frist der im vorigen Paragraphen näher bestimmte Kau-
tionsverlust ein.
Ferner erlischt die Konzession
4) im Fall einer den Bestimmungen des §. 11 und 12 zuwiderlaufenden Veräußerung,
Verpachtung, Verpfändung oder sonstigen Belastung der Bahn;
5) im Fall die gemäß §. 28 Ziff. 2 und 3 verfallene oder in Anspruch genommene
Kaution nicht innerhalb zwei Monaten von der Eröffnung der diesfallsigen Auf-
lage des K. Ministeriums an gerechnet, — wieder ergänzt wird, endlich
6) im Fall der Eröffnung des Konkurses gegen die Gesellschaft.
8. 30.
Tritt der Konzessionsverlust (§. 29) vor vollendetem Bau ein, so wird der Werth
der bereits ausgeführten Arbeiten, der vorhandenen Materialvorräthe und der erworbenen
Grundstücke nach den Bestimmungen des §. 26 abgeschätzt und hierauf der Versuch ge-
macht, für die Fortführung und Vollendung der Arbeiten durch öffentliche Versteigerung
auf den Grund der Konzessionsbedingungen zu sorgen.
Der Zuschlag kann erfolgen, auch wenn das Angebot unter dem Betrag der
Schätzung bleibt.
Der Staatsregierung ist aber vorbehalten, ob sie den Meistbietenden oder einen
andern Mitsteigerer in die Konzession eintreten lassen, oder ob sie selbst an der Stei-
gerung Theil nehmen will.