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Bleibt die Versteigerung ohne entsprechenden Erfolg, so ist sie nach sechs Monaten
auf dieselbe Weise zu wiederholen, und falls auch diese fruchtlos ist, wird der Bahnbau
eingestellt und der Gesellschaft, resp. ihren Rechtsnachfolgern die Verwerthung ihres
Eigenthums binnen einer zu bestimmenden Frist überlassen.
8. 31.
Im Fall des erst nach vollendetem Bau und nach Eröffnung des Betriebs ein-
tretenden Konzessionsverlusts ist die Staatsregierung berechtigt, den Betrieb der Bahn
für Rechnung des Eigenthümers der Bahn fortzuführen und sich zu diesem Zwecke in
den Besitz der Bahn und ihrer Zubehörden, sowie der zum Bahnbetrieb erforderlichen
Transportmittel, Materialien und Vorräthe, unbeschadet der an diesen Gegenständen be-
gründeten Privatrechte, zu setzen.
Es ist jedoch auch in diesem Fall ohne Verzug eine Abschätzung des unbeweglichen
und beweglichen Eigenthums der Gesellschaft, soweit dasselbe eine Zubehörde der Bahn
bildet oder zu Betriebszwecken dient, nach den Bestimmungen des §. 26 einzuleiten, und
falls nicht die Staatsregierung vorziehen sollte, von ihrem Rückkaufsrecht Gebrauch zu
machen, des Weiteren nach Anleitung des vorigen Paragraphen die Bahn nebst ihrem
Zubehör zur öffentlichen Versteigerung, sei es im Ganzen oder Einzelnen, zu bringen.
§. 32.
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und der Gesellschaft
ergeben sollten, werden mit Ausschluß der Civilgerichte durch das Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten vorbehältlich des Rekurses an den K. Geheimenrath als die
höchste Instanz in Verwaltungsjustizsachen, entschieden.
Stuttgart, den 20. Juli 1872.
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für Verkehrsanstalten.
Wächter.