Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Bleibt die Versteigerung ohne entsprechenden Erfolg, so ist sie nach sechs Monaten 
auf dieselbe Weise zu wiederholen, und falls auch diese fruchtlos ist, wird der Bahnbau 
eingestellt und der Gesellschaft, resp. ihren Rechtsnachfolgern die Verwerthung ihres 
Eigenthums binnen einer zu bestimmenden Frist überlassen. 
8. 31. 
Im Fall des erst nach vollendetem Bau und nach Eröffnung des Betriebs ein- 
tretenden Konzessionsverlusts ist die Staatsregierung berechtigt, den Betrieb der Bahn 
für Rechnung des Eigenthümers der Bahn fortzuführen und sich zu diesem Zwecke in 
den Besitz der Bahn und ihrer Zubehörden, sowie der zum Bahnbetrieb erforderlichen 
Transportmittel, Materialien und Vorräthe, unbeschadet der an diesen Gegenständen be- 
gründeten Privatrechte, zu setzen. 
Es ist jedoch auch in diesem Fall ohne Verzug eine Abschätzung des unbeweglichen 
und beweglichen Eigenthums der Gesellschaft, soweit dasselbe eine Zubehörde der Bahn 
bildet oder zu Betriebszwecken dient, nach den Bestimmungen des §. 26 einzuleiten, und 
falls nicht die Staatsregierung vorziehen sollte, von ihrem Rückkaufsrecht Gebrauch zu 
machen, des Weiteren nach Anleitung des vorigen Paragraphen die Bahn nebst ihrem 
Zubehör zur öffentlichen Versteigerung, sei es im Ganzen oder Einzelnen, zu bringen. 
§. 32. 
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und der Gesellschaft 
ergeben sollten, werden mit Ausschluß der Civilgerichte durch das Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten vorbehältlich des Rekurses an den K. Geheimenrath als die 
höchste Instanz in Verwaltungsjustizsachen, entschieden. 
Stuttgart, den 20. Juli 1872. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für Verkehrsanstalten. 
Wächter.
	        
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