Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde 
Fachsenfeld, Oberamts Aalen. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 20. Juni d. J. 
ist die durch Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt S. 217) angeordnete 
besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Fachsenfeld, Oberamts Aalen, aufgehoben 
worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 5. August 1872. 
Sick. 
h) Verfügung, betreffend die Eichung und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeitsmaaße. 
Im Einverständniß mit der Kaiserlichen Normal-Eichungs Commission des Deut- 
schen Reichs wird in Beziehung auf die Eichung und den Gebrauch offener hölzerner 
Flüssigkeitsmaaße (Herbst= und Keltergefäße) verfügt, wie folgt: 
8. 1. 
Offene Flüssigkeitsmaaße von Holz werden zur Eichung und Stempelung bei den 
K. Württembergischen Eichungsstellen und zum Abmessen von jungem Wein (Weinmost), 
Obstmost (Cider) und dergl. im Verkehr innerhalb des Königreichs Württemberg zuge- 
lassen, insofern sie den nachstehenden Bedingungen genügen. 
8. 2. 
Arten und allgemeine Beschaffenheit der zuläßigen Maaße. 
Folgende Arten von Maaßen sind zuläßig: 
a) Stützen, d. h. Gefäße, welche zum Tragen an der Hand mit einer oder zwei 
Handhaben versehen sind, von 10 Liter und solche von 20 Liter Inhalt. Die- 
selben können cylindrisch oder in Form eines abgestumpften Kegels (oben enger) 
oder auch tonnenförmig hergestellt werden. ·
	        
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