Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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b) Kübel oder Ständer, ähnliche Gefäße von 20 Liter, solche von 50 und von 
150 Liter Inhalt, eylindrisch oder abgestumpft „kegelförmig“ (oben weiter). 
c) Tragbütten zum Tragen auf dem Rücken bestimmt, mit einem annähernd ovalen 
Querschnitt und in der Regel oben weiter. Der Inhalt muß 25 Liter oder 
50 Liter betragen. 
Bei sämmtlichen Gefässen können Unterabtheilungen angegeben werden, und zwar 
bei den Gefässen bis zu 20 Liter Inhalt Stufen von 2 Liter und von 5 Liter, auch 
beide zugleich; bei den größeren von 50 Liter solche von 5 Liter. Diejenigen von 150 
Liter sind in drei Theile von je 50 Liter und die beiden obersten Theile nach Stufen 
von 10 Liter zu theilen. 
Die Maaße müssen bezüglich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit untadelhaft und insbesondere mit metallenen Reifen gebunden sein. 
8. 3. 
Form. 
Die Höhe der Stützen und der Kübel von 20 und 50 Liter soll nahezu doppelt so 
groß sein, wie der Durchmesser bei cylindrischen oder wie der mittlere Durchmesser bei 
konischen oder tonnenförmigen Maaßen. Für die beiden letzteren Arten wird der Un- 
terschied der größten und kleinsten Durchmesser auf nahe 5 Centimeter bei Maaßen von 
20 und von 50 Liter Inhalt festgesetzt; bei den Stützen von 10 Liter Inhalt auf nahe 
4 Centimeter. 
Für die Tragbütten wird eine besondere Vorschrift in dieser Beziehung nicht 
ertheilt. 
Die Werthe, welchen sich die Abmessungen der Maaße möglichst annähern sollen, 
ergeben sich hieraus in Millimetern. 
Maaß. Durchmesser. Höhe. 
Cylindrische Stützen vovo . 10 Liter 185,3. 370,8. 
Cylindrische Stützen oder Kübel vo 20 „ 233,5. 467,0. 
Cylindrische Kübel odo 50 „ 316,9. 633,9. 
150 „ 520. 780.
	        
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