Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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1869 (insbesondere Instruktion II. und 111.) gegebenen Vorschriften zu erfolgen. Ins- 
besondere darf zur Bestimmung des Inhalts nur geschritten werden, nachdem die zu 
eichenden Maaße gehörig angenäßt worden und in diesem Zustande einige Zeit verblie- 
ben sind. 
Zur Eichung sind die Eichungs-Normale von 10 Liter, 5 Liter und 2 Liter an- 
zuwenden. 
Die Maaße sind stempelfähig, wenn eine größere Abweichung als ½/000 vom Soll- 
inhalte im Mehr oder Weniger nicht stattfindet. 
In Betreff der äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden 
Abweichungen der Maaße von der absoluten Richtigkeit gelten die Bestimmungen unter 
B. 2 des Erlasses des Bundeskanzleramts vom 6. Dezember 1869 (Bundesgesetzblatt 
1869, Nr. 40.) 
S. 6. 
Stempelung. 
Die Beglaubigung der geeichten Maaße geschieht durch das Einbrennen des Stem- 
pels der Eichungsstelle in der Nähe des oberen Randes und der Buchstabenverbindung 
H. G. (d. i. Herbstgefäß) rechts und links vom Stempel. 
8. 7. 
Eichscheine. 
Die Eichscheine erhalten die Form der Eichscheine für-Flüssigkeitsmaaße (Instruktion 
II. Nr. 14) unter Angabe der Art des Maaßes und seiner Unterabtheilungen und ohne 
die Columne für Berichtigung. 
8. 8. 
Eichungsgebühren. 
Die Eichgebühren bleiben entsprechend der Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 
für Stützen, Kübel und Bütten von 10 bis 50 Liter Inhalt auf 10 Kreuzer; für 
Ständer von 150 Liter auf 18 Kreuzer festgesetzt, wenn die Zahl der Unterabtheilungen, 
in welche das Maaß getheilt ist, nicht mehr als fünf beträgt.
	        
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