Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Verhaltungs-Vorschriften. 
1) Der vorläufig Entlassene steht unter besonderer Aufsicht und hat stets eingedenk 
zu sein, daß er nur unter der Bedingung fortdauernd guten Verhaltens entlassen 
worden ist. 
2) Derselbe hat sich denjenigen Vorschriften zu unterwerfen, welche von der Behörde 
für den Zweck der Ueberwachung seines Verhaltens, oder um ihn von Ausschrei- 
tungen abzuhalten, für nöthig erachtet werden. 
3) Er darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde oder des Oberamtzgerichts 
seinen Aufenthalt nicht verändern und hat auch zu einer vorübergehenden Ent- 
fernung aus demselben, wenn sie die Dauer von 24 Stunden überschreiten soll, 
die Erlaubniß der Polizeibehörde einzuholen. 
4) Derselbe hat den Widerruf der Entlassung mit der Wirkung, daß die seit der 
vorläufigen Entlassung verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht ange- 
rechnet wird, außer dem Fall der Verübung eines neuen Verbrechens oder Ver- 
gehens, zu gewärtigen, wenn er 
a) den ihm bei oder nach der vorläufigen Entlassung, insbesondere zu Ermögli- 
chung der Aufsichtsführung, auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, 
b) dem Müssigang oder Trunk sich hingibt, oder sonst ein ungeordnetes Leben 
führt, oder durch Unsittlichkeiten Anstoß erregt, 
JO0) mit übelberüchtigten Personen näheren Umgang pflegt, 
d) keinen redlichen Nahrungserwerb nachzuweisen vermag. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrinke.
	        
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