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Im Uebrigen wird behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 und auf die Mini-
sterial-Verfügungen vom 20. April 1868 und 4. November 1870 zur Nach-
achtung hingewiesen.
Stuttgart, den 5. September 1872.
Für den Minister:
Fleischhauer.
:8) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend einige Abänderungen in den organischen Bestimmungen für die Thierarzneischule
in Stuttgart vom 11. Juni 1868.
Um die Bedingungen für die Aufnahme von Schülern in die Thierarzneischule
in Einklang zu setzen mit den Bedingungen für die Zulassung zur thierärztlichen
Approbationsprüfung (vergl. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. Fe-
bruar 1872, Reg. Blatt Seite 68 ff.), wird, mit Höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät vom 27. d. M., an der Stelle des §. 15 der organischen Be-
stimmungen der Thierarzneischule vom 11. Juni 1868, hiemit verfügt, daß zur Auf-
nahme als Schüler der Thierarzneischule künftig der Nachweis der Reife zum Eintritt
in den ersten Jahreskurs an der oberen Abtheilung eines Gymnasiums (beziehungsweise
eines niederen evangelisch-theologischen Seminars), eincs Realgymnasiums, eines Ly-
ceums, oder einer mit Oberklassen eingerichteten Realanstalt verlangt wird.
Ferner wird die in §. 12 Abs. 2 der organischen Bestimmungen vom 11. Juni
1868 enthaltene Vorschrift, wonach Hospitanten der Thierarzneischule nur an dem
theoretischen Unterrichte, nicht auch an den praktischen Uebungen Antheil nehmen dürfen,
dahin abgeändert, daß Hospitanten künftig, außer dem theoretischen Unterrichte, auch zur
Theilnahme an den praktischen Uebungen, soweit solche sich auf das anatomische Präpa-
riren, das Operiren, den Gebrauch des Mikroskops und die Thätigkeit in der Anstalts-
Schmiede beziehen, zugelassen werden, gegen eine angemessene Erhöhung der von ihnen
in die Anstaltskasse zu entrichtenden Toxe.
Stuttgart, den 29. August 1872.
Geßler.