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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung von Urstrungs-Zeugnifsen für die nach Portugal
zu versendenden Waaren.
Nach Art. 9 des Handels= und Schifffahrts-Vertrags zwischen Deutschland und
Portuaal vom 2. März d. J. (Reichsgesetzblatt S. 254 ff.) hat der Importeur, um die
ehandlung der einzuführenden Waaren nach dem Fuße der am meisten begünstigten
Nationen zu sichern, der Zollbehörde des andern Landes eine Bescheinigung vorzulegen,
durch wasce bezeugt wird, daß die Waaren einheimischer Herkunft oder Fabrikation sind.
Diese Bescheinigung kann entweder in einer vor einer Behörde am Orte der Versendung
abgegebenen Erklärung, oder in einem von dem Vorstande des Ausgange-Qallame aus-
gestellten Zeugniß oder in einem von dem am Versendungsort oder Verschiffungshafen
residirenden Consul oder Consularagenten des Landes, wohin die Einfuhr erfolgen soll,
ausgefertigten Zeugniß bestehen.
Die Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse Seitens der Zoll= und Steuerämter über
die mit dem Anspruch auf die vertragsmäßige Begünstigung nach Portugal zu versenden-
den Waaren hat nach dem angehängten Formular zu erfolgen.
Für diejenigen Waaren, welche nicht nach dem vertragsmäßigen, sondern nach dem
allgemeinen Poringiesisen Tarif verzollt werden sollen, bedarf es keines Ursprungs-
zeugnisses.
Stuttgart, den 29. August 1872. Renner.
Arsprungs-Zeugniß.
A. Anmeldung.
Der Unterzeichnete ............
wohnbaftzu............in..·...... .. ...
erklärt hiermit, daß die nachstehend angegebenen zur Einfuhr in das Königreich Portugal bestimmten Waaren:
deutschen (luxemburgischen) Ursprungs sind.
........ den 10
Unterschrift.
B. Beglaubigung des Ursprungs.
Die Abstammung der vorstehend bezeichneten Waaren aus dem freien Verkehr Deutschlands (Luxem-
burgs) wird hiermit — 5 * fr L Eutem
(Stempel). Firma des Zoll= (Steuer-) Amtes.
Unterschrift.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.