Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

284 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Ertheilung von Urstrungs-Zeugnifsen für die nach Portugal 
zu versendenden Waaren. 
Nach Art. 9 des Handels= und Schifffahrts-Vertrags zwischen Deutschland und 
Portuaal vom 2. März d. J. (Reichsgesetzblatt S. 254 ff.) hat der Importeur, um die 
ehandlung der einzuführenden Waaren nach dem Fuße der am meisten begünstigten 
Nationen zu sichern, der Zollbehörde des andern Landes eine Bescheinigung vorzulegen, 
durch wasce bezeugt wird, daß die Waaren einheimischer Herkunft oder Fabrikation sind. 
Diese Bescheinigung kann entweder in einer vor einer Behörde am Orte der Versendung 
abgegebenen Erklärung, oder in einem von dem Vorstande des Ausgange-Qallame aus- 
gestellten Zeugniß oder in einem von dem am Versendungsort oder Verschiffungshafen 
residirenden Consul oder Consularagenten des Landes, wohin die Einfuhr erfolgen soll, 
ausgefertigten Zeugniß bestehen. 
Die Ausstellung der Ursprungs-Zeugnisse Seitens der Zoll= und Steuerämter über 
die mit dem Anspruch auf die vertragsmäßige Begünstigung nach Portugal zu versenden- 
den Waaren hat nach dem angehängten Formular zu erfolgen. 
Für diejenigen Waaren, welche nicht nach dem vertragsmäßigen, sondern nach dem 
allgemeinen Poringiesisen Tarif verzollt werden sollen, bedarf es keines Ursprungs- 
zeugnisses. 
Stuttgart, den 29. August 1872. Renner. 
Arsprungs-Zeugniß. 
A. Anmeldung. 
Der Unterzeichnete ............ 
wohnbaftzu............in..·...... .. ... 
erklärt hiermit, daß die nachstehend angegebenen zur Einfuhr in das Königreich Portugal bestimmten Waaren: 
deutschen (luxemburgischen) Ursprungs sind. 
........ den 10 
Unterschrift. 
B. Beglaubigung des Ursprungs. 
Die Abstammung der vorstehend bezeichneten Waaren aus dem freien Verkehr Deutschlands (Luxem- 
burgs) wird hiermit — 5 * fr L Eutem 
(Stempel). Firma des Zoll= (Steuer-) Amtes. 
Unterschrift. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.