Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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thümer, Nutznießer oder Pächter ein landwirthschaftliches Grundstück umtreibt, zu Angabe 
seines Grundbesitzes in derjenigen politischen Gemeinde verpflichtet ist, zu welcher die 
Haushaltung gehört, von welcher die betreffenden Güter bewirthschaftet werden. 
Wo ein Grundeigenthümer oder Pächter nicht selbst die Wirthschaft führt, hat dessen 
Stellvertreter (Gutsverwalter, Wirthschafter u. s. w.) die erforderlichen Aufzeichnungen 
über den Grundbesitz unter Angabe der Namen der Eigenthümer oder Pächter zu machen. 
Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die betreffenden Grundstücke zur Markung 
der bezeichneten Gemeinde gehören oder nicht, und sind also die Güter der sogenannten 
Ausmärker immer in derjenigen Gemeinde zu verzeichnen, wo sich die wirthschaftende 
Haushaltung befindet. Grundstücke, welche nicht zu landwirthschaftlichen, sondern zu 
andern Zwecken dienen, wie Waldungen, Torfstiche, Steinbrüche, Erz-, Thon-Gruben 2c. 
unterliegen der Aufnahme nicht. 
8. 6. 
In jeder Gemeinde ist zu Einrichtung und Leitung der am 10. Januar 1873 be- 
vorstehenden Aufnahme des Viehstandes und des landwirthschaftlichen Grundbesitzes durch 
den Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter 
dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens mit dem 15. Dezember 
l. J. in Thätigkeit zu treten hat. 
Größere Gemeindebezirke können hiebei von der Zählungskommission in bestimmt ab- 
gegrenzte Zählbezirke eingetheilt werden. 
8. 7. 
Jedem Viehbesitzer und Besitzer landwirthschaftlicher Grundstücke und in Abwesenheit 
derselben ihren Stellvertretern oder Angehörigen, ist spätestens bis zum 9. Januar 1873 
Mittags ein Haushaltungszettel über den Stand der Viehhaltung und des landwirth- 
schaftlichen Grundbesitzes (s. Formular A) zuzustellen, welcher in der Zeit vom 9. bis 
11. Januar Mittags auszufüllen ist, so daß er am 11. Januar Nachmittags abgeholt 
werden kann. 
Bei Landgestüten und Militärpferden ist dem betreffenden Gestütsverwalter beziehungs- 
weise dem Kommando ein Haushaltungszettel zur Ausfüllung zuzustellen. Jeder Haus- 
haltungszettel (A) ist, nachdem der Name des Haushaltungsvorstands von der Zählungs- 
kommission auf demselben eingesetzt ist, mit einer laufenden Nummcr zu versehen und ist 
diese Nummer sodann der Controle wegen zu gleicher Zeit, und vor Abgabe des Haus- 
haltungszettels in die Gemeindeliste, Formular B, einzutragen, wobei für etwaige Ein-
	        
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