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zur Anmeldung des Wahlrechts ist von dem Oberamt im Bezirksblatte und
außerdem von dem Gemeindevorsteher in ortsüblicher Weise zu erlassen.
3) Die Wählerliste muß binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am 26. September vollendet
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen,
also bis 2. Oktober einschließlich, auf dem Rathhause zur allgemeinen Einsicht
aufgelegt werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die
Wählerliste an gerechnet hat die örtliche Commission hierüber Beschluß zu fassen,
spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlaus-
schreibens, am 7. Oktober, ist die Wählerliste sammt den Akten über beanstan-
dete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl findet in Einem Abstimmungslokal Statt und ist genau 30 Tage
nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch den 16. Oktober d. J.
vorzunehmen und jedenfalls am folgenden Tage zu beendigen.
5) Die Bekanntmachung des Wahltermins, des Beginns und des Schlusses der
Wahlhandlung, hat spätestens am 13. Oktober auf ortsübliche Weise zu erfol-
gen, auch ist darauf zu achten, daß die Beurkundung über diese Bekanntmachung
in einer die ordnungsmäßige Vornahme derselben unzweifelhaft bestätigenden
Weise zu den Akten gebracht wird.
6) Für die Wahl der Mitglieder der Oberamtswahlkommission und der Distrikts-
wahlkommission ist rechtzeitig Sorge zu tragen.
Im Uebrigen wird behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts
auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 und auf die Mini-
sterial-Verfügungen vom 20. April 1868 und 4. November 1870 zur Nach-
achtung hingewiesen.
Stuttgart, den 5. September 1872.
Für den Minister:
Präsident Fleischhauer.