Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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W 34. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
* Ausgegeben Stuttgart Montag den 7. Oktober 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Zahl der 
Schöffen bei dem Stadtgericht Stuttgart. — Verfügung, betreffend die Einlieferung der weiblichen 
Zuchthaus-Gefangenen in das Zuchthaus zu Gotteszell. — Verfügung, betreffend die Einführung 
der Pharmacopoeca Germanicu. — Verfügung, betreffend die Errichtung eines Grenzsteueramts. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Zahl der Schöffen bei dem Stadtgericht 
Stuttgart. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 
14. d. M. gnädigst bestimmt haben, daß die Zahl der Schöffen bei dem Stadtgericht 
Stuttgart von 48 auf 63, 24 bei der Civil-, 18 bei der handelsgerichtlichen und 21 bei 
der Straf-Abtheilung, erhöht werde, so wird dieß unter Bezugnahme auf die Bekannt- 
machungen vom 18. Juli 1868 und 28. Juni 1869 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 16. September 1872. Mittnacht.
	        
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